Erstellt am 24.06.2008 um 10:35 Uhr von birwein
Erstens müssen die Teilzeitkräfte laut Arbeitsvertrag dazu verpflichtet sein, sonst geht da nichts.
Zweitens sagt der TVöD Mehrarbeit, sind die Std, die der Teilzeitb. bis zur Sollarbeitszeit eines Vollzeitbesch. leistet. erst bei Überschreiten werden es auch für den Teilzeitbesch. Überstunden. Nur wenn allerdings auch die anderen Voraussetzungen erfüllt sind ( nur nach Anordnung, kein Ausgleich innerhalb der übernächsten Woche).
Drittens habt ihr ne BV zur Arbeitszeitflexibiliserung?
Erstellt am 24.06.2008 um 10:36 Uhr von Angi1
Hallo Marie,
dies sind Überstunden. Hier habt Ihr ein MBR nach § 87 Abs. 1 P 2 BetrVG.
Im Fitting steht dazu unter RN 142
"Zusäzlich hat der BR ein MBR zu der Frage, ob und in welchem Umfang Überstunden zu leisten sind und welche Arbeitnehmer diese Überstunden leisten sollen.
Dies gilt entsprechend dem Schutzwerk des MBR auch für die Anordnung zusätzlicher Arbeit für Teilzeitbeschäftigte."
Also wenn jemand die Überstunden nicht machen kann, könnt ihr ihm hiermit helfen.
PS.: Mehrarbeit im Sinne des Gesetztes ist die über die Grenze des ArbZG hinausgehende Arbeitszeit.
mfG
Angi1
Erstellt am 24.06.2008 um 11:19 Uhr von Maria
Hallo birwein und Angie1,
nein wir haben keine BV dazu.
Aber welche Antwort gilt nun.
birwein meint wohl Mehrarbeit (bis zur Std.zahl non Vollbeschäftigten) und Angie1
sagt "Überstunden". Das MBR ist mir bekannt, aber wo finde ich den §, in dem steht, dass diese Überplanung automatisch Überstunden sind?
Danke.
Maria
Erstellt am 24.06.2008 um 11:41 Uhr von birwein
Hallo Maria, kommt auf den Tarifvertrag an. Gilt bei euch der TVöD, ist meine Antwort richtig, ansonsten die von Angie1