Wieviele freie Tage nach Nachtschichtfolge stehem einem laut § zu?
Hallo,
bei uns im Krankenhaus wird ständig Personal reduziert. Nun meint die PDL, dass MA nach einer Nachtschichtfolge von drei bis vier Diensten NUR einen Ausschlaftag benötigen. Sie beruft sich dabei auf §6 Abs. 5 ArbZG....angemessene Zahl bezahlter freier Tage..... Wie definiert man in diesem Fall ANGEMESSEN??? Danke Maria
Community-Antworten (3)
24.06.2008 um 12:50 Uhr
Hallo Maria,
hier gilt § 6 Abs. 2 ArbZG "Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn sie abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von 4 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden."
§ 6 Abs. 5 ArbZG bezieht sich auf einen Zeit oder Entgeltzuschlag für geleistete Nachtarbeit. Dies ist meistens tariflich geregelt.
Zu beachten ist noch § 5 Abs. 1 ArbZG " Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitzeit eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden haben."
Auch hier kann tariflich etwas anderes zutreffen.
MfG Angi1
24.06.2008 um 14:47 Uhr
@Maria
wenn ich alle anderen Beiträge von Dir richtig im Kopf habe, meine ich, gilt bei dir im Betrieb auch der TVöD-K. Damit muss der Arbeitgeber nur das ArbZG beachten, im TVöD sind keine anders lautenden Regelungen getroffen. Das bedeutet konkret im ungünstigsten Fall:
Montag Nachtdienst von z.B. 21.00 Uhr bis 6.30 Uhr
Ruhezeit mindesten 11 Stunden, evtl. verkürzt auf 10 Stunden wenn man die Ausnahmeregelungen des ArbZG für Krankenhäuser in Anspruch nehmen würde
Mittwoch Frühdienst von z.B. 06.00 Uhr - 14:30 möglich
Ausnahmen davon kann man natürlich über eine BV regeln, in der man z.B. festlegen kann, Nachtschicht von 4 Tagen bedeutet automatisch einen Dienstbeginn frühesten 2 Tage später mit einem Spätdienst, oder so ähnlich....
24.06.2008 um 15:59 Uhr
Danke Angie1 und Galaxy für eure Antworten.
Ja bei uns gilt der TVöD-K.
Deine BV-Idee werde ich aufgreifen.
Viele Grüße Maria
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