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Dieser Beitrag ist vor 6 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Betriebsratvorsitzender und Stellv Krank

O
Oespel
Dez 2019 bearbeitet

Hallo

Habe eine Frage was ist wenn der BRV und Stellv. Krank ist ,und wir keinen anderen (3 Pers)bei der konstituierten Sitzung als Stellv. gewählt haben ??Was kann Mann in so einen Fall machen.?

Was Passiert wenn was besonderes zum Beispiel an Post rein kommt usw.???

MFG F:M

71504

Community-Antworten (4)

C
celestro

16.12.2019 um 22:33 Uhr

Ihr habt eigentlich alles richtig gemacht. Mehr als 1 Stellvertreter gibt es in dem Sinne auch nicht. Der BR hat aber ein sogenanntes Selbstzusammenkunftsrecht. Sprich ein jedes Mitglied des BR kann an den Rest eine Einladung mit Tagesordnung schicken, um Post oder auch zu Kündigungen / Eintellungen etc. zu beraten.

M
Moreno

16.12.2019 um 22:40 Uhr

Der Betriebsrat sollte eine Vertretungsreihenfolge in der Geschäftsordnung festlegen. Dann gibt es auch einen dritten vierten und fünften Stellvertreter!

D
DummerHund

16.12.2019 um 23:09 Uhr

Kopie "wenn sowohl Betriebsratsvorsitzender als auch sein Stellvertreter fehlen? Der Betriebsrat hat den Stellvertreter gewählt. Das heißt: Ist deren Vorsitzender verhindert, tritt der Stellvertreter, der gewählte, ein. Was aber nun, wenn beide fehlen? Schweigen... Das Gesetz enthält hierzu keinerlei Regelung. Der Betriebsrat hat nun folgende Möglichkeiten, über diese Klippe hinwegzukommen: Der Betriebsrat tritt zusammen, ein Versammlungsleiter wird gewählt, hier wird ein weiterer Stellvertreter auserkoren und ebenfalls gewählt. Dieser ist nunmehr der zweite Stellvertreter. Sollte wider Erwarten auch er verhindert sein, bei den nächsten Themen, die anstehen, dann wäre diese Prozedur zu wiederholen. Sehr misslich. Deswegen wird in den Betriebsräten meiner Erfahrung nach auch selten von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Also: Wir haben die Verhinderung des Betriebsratsvorsitzenden und des Stellvertreters. Ein weiterer Stellvertreter ist nicht bestimmt. Nun hat der Betriebsrat ein sogenanntes Selbsteintrittsrecht, in dem er selbst aus seiner Mitte heraus einen Betriebsratsvorsitzenden vorübergehend wählt. Die weitere Verfahrensweise bleibt dann so, wie wenn der Stellvertreter oder aber der Vorsitzende anwesend wäre. Wir sehen also: Diese Verfahrensweisen sind recht kompliziert und deswegen gibt § 36 BetrVG uns den Königsweg vor. Nach § 36 BetrVG kann der Betriebsrat mit sogenannter qualifizierter Mehrheit, also mit der Mehrheit seiner Stimmen eine Geschäftsordnung erlassen. In dieser Geschäftsordnung darf er zwar von den zwingenden Bestimmungen über die Geschäftsführung nicht abweichen, aber er hat die Möglichkeit von vornherein festzustellen, wer Betriebsratsvorsitzender ist, das ist zwingend vorgeschrieben, wer Stellvertreter ist, auch das ist zwingend vorgeschrieben, aber die weiteren Stellvertretungen, sei es numerisch, sei es alphabetisch, sei es aus welchen Kriterien heraus auch immer, kann der Betriebsrat nunmehr vornehmen. Wenn er dann darüber hinaus den Arbeitgeber noch davon unterrichtet, wer wann zuständig ist, ist alles im Lot, der Arbeitgeber muss sich an diese Reihenfolge halten, um wirksame Zustellungen zu bewirken. Wir sehen also, die Geschäftsordnung ist das Mittel, welches hier greift."

E
Erbsenzähler

17.12.2019 um 07:49 Uhr

@Oespel Wir haben bei uns in der GO folgende Regelung hinterlegt (hier die Kurzform): Vertretungsfolge des BRs:

  1. BRV
  2. stellvertretender BRV
  3. dienstältestes BRM
  4. zweitdienstältestes BRM
  5. drittdienstältestes BRM
  6. usw.

Bei gleicher Anzahl der Dienstjahre müssen sich in der Konstituierenden Sitzung die BRMs absprechen und festlegen. Diese Reihenfolge geben wir jedes Mal der GL und Personalabteilung weiter.

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