Erstellt am 23.06.2008 um 15:03 Uhr von carrie
@BRV08
Mit der Annahme unter Vorbehalt gelten bis zur abändernden gerichtlichen Entscheidung die neuen Arbeitsbedingungen. Die Kündigung ist mit der fristgerechten Annahme des Änderungsangebotes unter Vorbehalt vom Tisch. Es geht im Prozess nunmehr nur noch um die Änderung der Arbeitsbedingungen.
Erstellt am 23.06.2008 um 15:30 Uhr von Petrus
@carrie:
Mit anderen Worten: Bis das Gericht was anderes entscheidet ist er erstmal kein leitender - und damit ist der BR für ihn zuständig.
Eine Frage kommt mir aber spontan: Inwiefern zieht der § 99?
Erstellt am 23.06.2008 um 19:42 Uhr von carrie
@Petrus
Was soll der § 99 denn ziehen? :-)
Erstellt am 23.06.2008 um 20:11 Uhr von pirat
@BRV08,
noch interessant wäre .... ist er denn überhaupt ein *echter* nach § 5 Absatz 3 BetrVG. Oder ein Leidender?
Erstellt am 23.06.2008 um 20:52 Uhr von peanuts
Wenn der AG schlau war, hat er den Betriebsrat vorsorglich zu dieser Änderungskündigung angehört...
Es wäre nur zu dumm, wenn das Gericht feststellen sollte, dass es sich überhaupt nicht um einen "echten Leitenden" handelt und der BR nicht ordnungsgemäß angehört worden ist...
"Er bat den BR Ihn in seiner Angelegenheit unterstützend zu Seite zu stehen."
Aber selbstverständlich sollte der BR dieses tun!