Erstellt am 07.05.2010 um 00:25 Uhr von peters
Mit nach §5 (3)3 liegst du schon richtig.
Aber vorher ist schon ein "Systemfehler":
Der Arbeitgeber erstellt keine Wählerliste, sondern er liefert nur eine Liste aller Beschäftigten. Der WAHLVORSTAND macht daraus die Wählerliste und entscheidet dabei, wer nicht darauf gehört.
Aber Vorsicht: nicht alle Mitarbeiter mit Leitungsfunktion sind Leitende Angestellte. Bei Filialleitern wäre ich mir da z.B. nicht sicher. Auch wenn sie das selbst glauben.
Erstellt am 07.05.2010 um 07:29 Uhr von harcesis
Ok, ich habe das unglücklich formuliert.
Natürlich erstellt der AG nur eine Liste mit allen Beschäftigten.
Wir als Wahlvorstand machen daraus die Wählerliste.
Die Frage war vielmehr: Wenn der Wahlvorstand nun besagte Kollegen mit der
zugrundenahme von §5(3)3 streicht, wird unser AG mit Sicherheit sagen
daß dem nicht so ist und bezieht sich auf §5 (2)f und 5(3)1,2.
Reicht also demnach für eine Streichung alleine §5(3)3?
Muss das Gericht dann entgültig entscheiden?
Wie steht es mit der Aussage der betroffenen Kollegen mir gegenüber dass sie "leitende Angestellte" wären, sie entscheiden das ja schließlich nicht für sich alleine.
Laut ver.di Leitfaden, ich zitiere:"...leitende Angestellte sind, die nach ihrer betrieblichen Stellung im Rahmen der Betrieblichen Hierachie eine übergeordnete und der Unternehmensleitung zugeordneten Funktion ausüben, die diese Beschäftigten als Gegenspieler zum Betriebsrat und zur Belegschaft erscheinen lassen. Sie stehen im Hinblick auf ihre Aufgaben und ihre Entscheidungsfreiheit im "Lager" des Unternehmers und sind dessen verlängerter Arm."
Und genau das ist zutreffend, meinten auch meine betroffenen Kollegen als sie das gelesen haben.
Erstellt am 07.05.2010 um 07:54 Uhr von ridgeback
@harcesis,
vielleicht hilft Dir das etwas weiter;
Prüfungsschema für die Bestimmung des Status eines leitenden Angestellten
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Übt der Arbeitnehmer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb Funktionen aus, die im Wesentlichen in § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG beschrieben sind (funktioneller Grundtatbestand; Nr. 3 „Grobprüfung“)?
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Wird die Frage verneint, ist die Prüfung abgeschlossen: Der Arbeitnehmer ist kein leitender Angestellter.
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Wird die Frage bejaht, werden die beiden formalen Kriterien in § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 BetrVG geprüft.
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Trifft eines dieser beiden formalen Kriterien zu, ist die Prüfung erledigt: Der Arbeitnehmer ist leitender Angestellter.
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Trifft keine der formalen Voraussetzungen von Nr. 1 oder Nr. 2 zu, erfolgt eine detaillierte Prüfung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG (Nr. 3 „Feinprüfung“).
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Sind die Voraussetzungen der Nr. 3 erfüllt, ist die Frage beantwortet: Der Arbeitnehmer ist leitender Angestellter.
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Sind die Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt, ist in einzelnen offen gebliebenen Punkten der Katalog von § 5 Abs. 4 BetrVG heranzuziehen; dabei ist zu beachten, dass die Erfüllung aller oder einzelner Merkmale von § 5 Abs. 4 BetrVG für die Bestimmung des Status nichts aussagt.
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Kann die Bestimmung des Status des Arbeitnehmers unter hilfsweiser Heranziehung der Kriterien von § 5 Abs. 4 BetrVG beantwortet werden, so ist die Statusbestimmung beendet.
Erstellt am 07.05.2010 um 20:52 Uhr von harcesis
@ridgeback
vielen vielen Dank für deine ausführliche antwort
hat mir sehr weitergeholfen!