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In welchen Umfang muß der Arbeitgeber die SBV informieren?

T
Thoing
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Zusammen, ein schwerbehinderter Kollege hat nach einem Schlaganfall eine Erwerbsminderungsrente von 50% über die LVA bekommen und ist bereits seit geraumer Zeit in Teilzeitbeschäftigung. Dies hat die Schwerbehindertenvertretung nun zufällig vom betroffenen Kollegen erfahren. Daß der Arbeitgeber hier seine Informationspflicht nach §95 Abs.2 verletzt hat ist klar. Aber hat der Arbeitgeber ebenfalls die Pflicht die entsprechenden Unterlagen der LVA an die Schwerbehindertenvertretung weiterzureichen? Wäre nett wenn mir hier jemand weiterhelfen könnte. Ggf. bitte die regelnden §§ nennen. Danke

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Community-Antworten (2)

K
Kölner

23.06.2008 um 11:01 Uhr

@Thoing Helf' mir mal auf die Sprünge:

  • Welche Informationspflichten soll der AG denn verletzt haben?
  • Welche Unterlagen der DRV hätte denn die SBV gerne?
  • Und warum darf ein Kollege nicht selbst bestimmen, was er wem und wie über EU oder Behinderung mitteilt?
T
Thoing

23.06.2008 um 11:40 Uhr

Der Arbeitgeber hat die Informationspflicht verletzt, indem er der SBV nicht mitgeteilt hat, dass dem Kollegen eine Erwerbsminderungsrente bewilligt wurde und aufgrund dieser mit dem Kollegen eine Teilzeitvereinbarung getroffen wurde. Oder was ist sonst im §95Abs.2 mit Informationspflicht gemeint?

Mit den Unterlagen meinte ich z.B. einem Bescheid über die Bewilligung der EMR.

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