Erstellt am 14.12.2019 um 08:53 Uhr von Kratzbürste
Er kann natürlich nach Hause gehen, wenn der AG die Stunden trotzdem bezahlt. Der Arbeitgeber ist im Annahmeverzug (siehe BGB).
Aber im Einzelhandel werden die AN eben häufig über den Tisch gezogen - oft schon im Arbeitsvertrag.
Erstellt am 14.12.2019 um 08:58 Uhr von Hansen
Was heißt Annahmeverzug?
In welchem Paragraph finde ich dies?
Danke.
Gruss Hansen
Erstellt am 14.12.2019 um 09:04 Uhr von Hansen
Gerade gefunden.
Also bei uns ist es so, dass der Mitarbeiter dadurch nicht weniger verdient, wenn er einmal früher nach Hause geschickt wird.
Er kann sogar einen Vorteil erlangen, da bei niedriger Frequenz er keine Prämie erwirtschaften kann.
Jeder Mitarbeiter hat sein Grundlohn + Prämie.
Natürlich hat er dann nicht mehr so viele Überstunden.
Vom Betriebsrat hatten wir einmal mündlich beschlossen, dass Überstunden in einem Rahmen von Plus 20 Stunden bis Minus 20 Stunden sich in einem vertretbaren Rahmen für den Angestellten bewegen.
Gruss Hansen
Erstellt am 14.12.2019 um 10:45 Uhr von Dummerhund
@Hansen
Wenn ich in den Raum schmeiße das ihr als BR noch keine Schulung besucht habt, liege ich bestimmt nicht so verkehrt.
Zu deiner Frage.
Ja, der AG darf den AN zu jeder Zeit nach Hause schicken. Dies heißt aber, wie schon erwähnt das der AG in Annahmeverzug gerät. In eurem Fall ist es so das der AG das wirtschaftliche Risiko trägt. Der AG muss in dem Fall den AN die Zeit so Vergüten als wenn er gearbeitet hätte. Dies beinhaltet auch evtl. Prämien die der AN hätte erreichen können. Da vorher nie einer hätte sagen können ob in eurem Hause viel Kundschaft wäre oder nicht, was bei euch zum erreichen der Prämie notwendig wäre. Diese Stunden dürfen den MA auch nicht vom Überstundenkonto abgezogen werden. Wäre dem so, wäre der AN der Willkür des AG ausgesetzt. In der Praxis heißt das das der Abbau von Überstunden so rechtzeitig bekannt zu geben sind das der AN sich darauf einstellen kann.
Nach dem Arbeitszeitgesetz darf der AG die Lage der täglichen Arbeitszeit und den Ort festlegen. Aber auch dies muss dem AN so rechtzeitig bekannt sein das er sich darauf einstellen kann. Also kann der AG auch hier nicht von seinem Weisungs- und Direktionsrecht gebrauch machen.
Eure Regelungsabrede mit den 20+ und 20- Stunden müsstest du Inhaltlich näher erklären. Jedenfalls deckelt die nicht so atok das vorgehen bei euch.
Und ein Tipp, sowas mündlich als Reglungsabrede ist für die Tonne. Geht zu einer Schulung und macht eine Betriebsvereinbarung daraus. Lasst bei der Betriebsarbeit eure persönliche Meinung raus und handelt für die AN.
Erstellt am 14.12.2019 um 11:59 Uhr von Kratzbürste
Erstellt am 14.12.2019 um 16:15 Uhr von celestro
"Natürlich hat er dann nicht mehr so viele Überstunden."
Und genau das ist das Problem. Der AG (vertreten durch den Vorgesetzten) kann hier nicht einfach sagen: "geh nach Hause und bummel damit Überstunden ab". Das muss sich der AN nicht gefallen lassen.
Erstellt am 16.12.2019 um 11:14 Uhr von titapropper
Der Mitarbeiter weigert sich nicht, er nimmt sein recht war.
Erstellt am 16.12.2019 um 12:06 Uhr von rtjum
Zitat Hansen: "Vom Betriebsrat hatten wir einmal mündlich beschlossen, dass Überstunden in einem Rahmen von Plus 20 Stunden bis Minus 20 Stunden sich in einem vertretbaren Rahmen für den Angestellten bewegen."
Macht eine ordentliche BV da raus!