W.A.F. LogoSeminare

Zustimmung Neueinstellung gem. §99 BetrVG - in wieweit sind interne Bewerbungen externen vorzuziehen?

M
mortirolo
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, ich bin neu im Betriebsrat und bin gleich mit einem kniffligen Fall konfrontiert. Und zwar ist in unserer Geschäftsstelle eine neue Stelle ausgeschrieben worden. Nach den Vorstellungsgesprächen wurde sich für eine Frau entschieden. Hier nun mein Problem: Gleichzeitig hatte sich aus einer anderen Geschäftsstelle ein Mitarbeiter unserer Firma auf diese Stelle beworben. Dieser ist unserer Meinung für diese Stelle überqualifiziert. Die geforderte Ausbildung hat er nicht.

Nun erwartet die Personalabteilung eine Zustimmung über die Neueinstellung.

Meine Frage ist, in wieweit interne Bewerbungen externen vorzuziehen sind? Gibt es rechtliche Erläuterungen zu diesem Thema?

Vielen Dank

6.44409

Community-Antworten (9)

K
Kölner

13.06.2008 um 17:09 Uhr

@motirolo Der AG kann einstellen wen er will. Eine interne Bewerbung hat ja - wenn sie nicht genommen wird - keinen Nachteil!

I
Immie

13.06.2008 um 17:50 Uhr

Nun ja, ein interner Bewerber, der nicht genommen wird, kann unter bestimmten Vorausetzungen schon einen Nachteil "erleiden".

S
skysurfer5

13.06.2008 um 17:55 Uhr

Nach § 93 BetrVG kann der BR verlangen, dass Arbeitsplätze innerbetrieblich ausgeschrieben werden. Falls der AG die vom BR verlangte Ausschreibung unterlässt, kann der BR die Zustimmung zu einer externen Einstellung verweigern - S. hierzu auch den § 99 Abs. 2 Ziff. 5 BetrVG.

M
mortirolo

13.06.2008 um 18:04 Uhr

Ich kann nicht genau sagen, ob die Stelle intern ausgeschrieben war. Ich gehe aber davon aus, dass dies geschehen ist. Der BR hat nichts gegen die Neueinstellung einer externen Bewerberin. Wir wollen jedoch keinen Fehler machen, da evtl. davon auszugehen ist, dass unser Mitarbeiter vor dem Arbeitsgericht klagen wird.

Vielen Dank für die bisherigen Antworten.

P
paula

13.06.2008 um 22:49 Uhr

@mortirolo

gegen Euch kann er aber nicht klagen sondern nur gegen den AG. Ob das sinnvoll ist muss der AN beurteilen. Aber eigentlich kannes Euch egal sein....

M
mortirolo

14.06.2008 um 00:39 Uhr

Also können wir der Einstellung zustimmen und unseren Kollegen bei der freien Stelle unberücksichtigt lassen. Eine "gesetzliche Verpflichtung" unseren Kollegen zu unterstützen haben wir also nicht, oder?

P
paula

14.06.2008 um 03:21 Uhr

Da gibt es keine gesetzliche Verpflichtung für Euch. Für Euch gibt es nur die in § 99 BetrVG definierten Ablehnungsgründe. Grundsätzlich ist es so wie Kölner schon ganz zu Anfang geschrieben hat. Der Kollege erleidet ja keinen Nachteil.

M
mortirolo

14.06.2008 um 15:36 Uhr

Der Vorteil für meinen Kollegen wäre, dass er anstatt 80km zur Arbeit nur noch 5km fahren müsste. Der Nachteil für ihn wäre, dass er sich auf eine Stelle beworben hat, die deutlich schlechter bezahlt wird, als seine jetzige. Da er eh in ein paar Jahren in Rente geht wird, wollte er wahrscheinlich einen stressfreieren Job.

Vielen Dank

P
paula

14.06.2008 um 16:21 Uhr

Das ändert aber nichts an der Aussage! Der Kollege wird doch nicht benachteiligt weil er keine Berücksichtigung bei der Besetzung der Stelle findet. Er arbeitet heute auf dem Arbeitsplatz für den er seinen Vertrag hat. Das ist mal vertraglich so festgelegt worden. Und daran ändert sich DURCH die Besetzung der Stelle nichts.

Der Kollege scheint Euch ja ganz schön zu verunsichern

Ihre Antwort