Erstellt am 11.06.2008 um 13:11 Uhr von w-j-l
WEnn der BR beschlossen hat, kann der AG nur die die Berücksichtigung betrieblicher ERfordernisse bei der zeitlichen Lage von einer Einigungsstelle beschließen lassen.
Die Frage für Dich ist dann eher, ist es ein erforderliches Seminar oder "nur" ein "geeignetes".
Wenn es nur "geeignet ist (§ 37 (7), dann trägst Du die Kosten selbst.
Erstellt am 11.06.2008 um 13:24 Uhr von Angi1
Hallo Schwabennase,
im Fitting zu § 37 BetrVG RN 243 gefunden:
"Der AG kann, falls er die betriebliche Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt hält, zur Klärung dieser Frage die Einigungsstelle gem. § 76 Abs. 5 anrufen. Die Einigungsstelle hat nur über die Frage der Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeit zu entscheiden. Spricht sich der AG gegen die Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an einer Bildungsveranstaltung aus, weil nach seiner Ansicht die Veranstaltung keine für die BR Arbeit erforderlichen Kenntnisse vermittel, so obliegt die Entscheidung dieser Frage dem Arbeitsgericht nach § 2 a ArbGG."
MfG
Angi1
Erstellt am 11.06.2008 um 13:53 Uhr von Kölner
@Schwabennase
...wobei der Seminaranbieter ziemlich mit Zitronen gehandelt haben könnte bei einem Rhetorikseminar!
"Gesprächs- und Verhandlungsführung" ist unstrittig!
Erstellt am 11.06.2008 um 15:48 Uhr von Petrus
In der Regel findet man beim Anbieter einen Text, für wen das Seminar notwendig iSd §37(6) BetrVG ist ("geeignet" ist es idR für alle BRM).
Da kann man z.B. bei Rhetorik I (WAF) lesen: "Dieses Seminar richtet sich an alle Betriebsratsmitglieder, die aufgrund ihrer Tätigkeit verschiedene Redesituationen zu bewältigen haben. Vor allem Betriebsratsmitglieder, Ausschussvorsitzende und ihre Stellvertreter sowie freigestellte Betriebsratsmitglieder müssen zu unterschiedlichen Anlässen Reden halten oder frei sprechen können."
Bei anderen Anbietern steht da meist was ähnliches.