Versetzung, Arbeitszeitkürzung und Kündigung als Betriebsrätin?
Kann man mir (56Jahre alt)als Betriebsrätin ohne meine Zustimmung die Stunden kürzen, mich versetzen oder gar kündigen wenn ich nicht einverstanden bin ? Bin 31 Jahre im Betrieb und habe auch 60% Schwerbeschädigung. Also durch das Raster der "Sozialauswahl" falle ich sicher nicht . Besten Dank für die Unterstützung im Voraus !
Community-Antworten (5)
10.06.2008 um 21:52 Uhr
@edmund ( o)rainer, sorry, als Betriebsrätin solltest du das Prozedere aber kennen...
11.06.2008 um 09:28 Uhr
wenn sie es kennen würde würde sie nicht fragen mich würde das auch interressieren und zwar genauer. bei dem Thema sagen immer alle nur das weis doch jeder oder verweisen auf ein Gesetzt was kaum einer (ich zumindest) versteht und so keine Gründe findet.
Wie lehnt man denn ab?
11.06.2008 um 10:34 Uhr
Siehe §99 BetrVG "Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen" bei Versetzung.
Und als Betriebsratsmitglied hast Du nach KSchG § 15 einen besonderen Kündigungsschutz.
11.06.2008 um 14:53 Uhr
Hallo Edmundorainer,
die Stunden im Arbeitsvertrag können nur mit deiner Zustimmung (Unterschrift) geändert werden. Solltest Du eine Änderungskündigung bekommen, diese unter Vorbehalt annehmen und sofort Klage beim Arbeitgericht einreichen. (siehe dazu § 2-4 KSchG). In deinem Fall muß das Intergrationsamt dem AG seine Zustimmung erteilen.
Im § 103 BetrVG ist alles zur außerordentlichen Kündigung (und nur eine solche ist möglich) und Versetzung in besonderen Fällen geregelt. Nur bei einer Versetzung eines BR die zum Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, greift der § 103 Abs. 4 BetrVG. Ansonsten ist es eine Versetzung nach § 99 BetrVG bei welcher der BR nur mit den dort angegebenen Gründen die Zustimmung verweigern kann.
MfG Angi1
11.06.2008 um 16:46 Uhr
angi1, aber eine "Stundenkürzung" mit ggf. nachfolgender Entgeltkürzung geht nicht. Das wäre - wie Du richtig feststellst - ggf. eine Änderungskündigung, und die fällt ebenfalls unter § 15 KSchG.
Das fiele auch unter "Verbot der Benachteiligung" soweit nicht zur Vermeidung von Kündigungen alle AN davon betroffen wären.
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