Erstellt am 10.06.2008 um 19:52 Uhr von pirat
@edmund ( o)rainer,
sorry, als Betriebsrätin solltest du das Prozedere aber kennen...
Erstellt am 11.06.2008 um 07:28 Uhr von Jammerlammen
wenn sie es kennen würde würde sie nicht fragen
mich würde das auch interressieren und zwar genauer.
bei dem Thema sagen immer alle nur das weis doch jeder oder verweisen
auf ein Gesetzt was kaum einer (ich zumindest) versteht und so keine Gründe findet.
Wie lehnt man denn ab?
Erstellt am 11.06.2008 um 08:34 Uhr von Rosenheimer
Siehe §99 BetrVG "Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen" bei Versetzung.
Und als Betriebsratsmitglied hast Du nach KSchG § 15 einen besonderen Kündigungsschutz.
Erstellt am 11.06.2008 um 12:53 Uhr von Angi1
Hallo Edmundorainer,
die Stunden im Arbeitsvertrag können nur mit deiner Zustimmung (Unterschrift) geändert werden. Solltest Du eine Änderungskündigung bekommen, diese unter Vorbehalt annehmen und sofort Klage beim Arbeitgericht einreichen.
(siehe dazu § 2-4 KSchG). In deinem Fall muß das Intergrationsamt dem AG seine Zustimmung erteilen.
Im § 103 BetrVG ist alles zur außerordentlichen Kündigung (und nur eine solche ist möglich) und Versetzung in besonderen Fällen geregelt.
Nur bei einer Versetzung eines BR die zum Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, greift der § 103 Abs. 4 BetrVG.
Ansonsten ist es eine Versetzung nach § 99 BetrVG bei welcher der BR nur mit den dort angegebenen Gründen die Zustimmung verweigern kann.
MfG
Angi1
Erstellt am 11.06.2008 um 14:46 Uhr von w-j-l
angi1,
aber eine "Stundenkürzung" mit ggf. nachfolgender Entgeltkürzung geht nicht. Das wäre - wie Du richtig feststellst - ggf. eine Änderungskündigung, und die fällt ebenfalls unter § 15 KSchG.
Das fiele auch unter "Verbot der Benachteiligung" soweit nicht zur Vermeidung von Kündigungen alle AN davon betroffen wären.