Erstellt am 05.12.2019 um 08:35 Uhr von Kjarrigan
Wir haben das so geregelt:
Generelle Ausschreibungspflicht
Hiervon werden ausgenommen:
2.1. Arbeitsplätze, die für einen Arbeitnehmer vorgesehen sind, der in absehbarer Zeit:
- seinen derzeitigen Arbeitsplatz aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (z. B. auf Grund arbeitsärztlicher Empfehlung, Rationalisierung oder Strukturveränderung), aufgeben muss und daher anderweitig einzusetzen ist;
- aus dem Mutterschaftsurlaub / Elternzeit zurückgekehrt und auf Grund gesetzlicher Regelungen, wieder zu beschäftigen ist;
- für die Wiedereingliederung in den Erwerbsprozess
- nach einer schweren Krankheit,
- nach einem Unfall,
- im Rahmen einer Umschulung
vorzusehen ist.
Natürlich muss der BR informiert werden.
Erstellt am 05.12.2019 um 08:40 Uhr von stehipp
Machen wir ganz ähnlich.
Grundsätzlich wird ausgeschrieben, wenn der AG davon abweichen will muss er den BR vorab fragen.
Erstellt am 05.12.2019 um 08:46 Uhr von rtjum
bei uns auch ganz ähnlich
Erstellt am 05.12.2019 um 09:41 Uhr von UdoWoe
Verstehe ich das richtig, Stellen die mit zurückkehrenden Müttern besetzt werden sollen, werden bei euch ausgeschrieben?
Das zurückkehrende Elternteil hat Anspruch auf seinen alten Arbeitsplatz.
Wir handhaben das so, das die durch Mutterschutz/Elternzeit frei gewordene Stelle mit befristeten Verträgen besetzt werden. Nach Rückkehr der Mütter (oder auch Väter) ist diese Stelle wieder frei und wird nicht ausgeschrieben.
Ausgeschrieben wird nur für den Zeitraum der Vakanz und nicht für die Rückkehr.
Oder habe ich das etwas falsch verstanden?
Erstellt am 05.12.2019 um 09:50 Uhr von mb118a
Die ursprünglichen Stellen bekommen die Mütter meist nicht wieder, weil diese anderweitig besetzt wurden oder nicht als Teilzeitarbeit möglich sind. Es geht um die neue Stelle, die von den GF´s nicht ausgeschrieben werden soll, damit sie diese mit den Müttern besetzten können
Erstellt am 05.12.2019 um 11:25 Uhr von UdoWoe
Wenn es sich um eine neu zu schaffende Stellen handelt, dann müsste (so meine Ansicht) diese Stellen auch ausgeschrieben werden.
Sollten diese Stellen ausschließlich (!) mit den aus der Elternzeit zurückkehrenden Arbeitnehmer besetzt werden, dann könntet ihr eine Vereinbarung mit dem AG treffen (meine Meinung).
Nur stellt sich mir noch eine weitere Frage. Die "alte" Stelle geht nicht in Teilzeit, die "neue" geht. Komisch.
Erstellt am 05.12.2019 um 11:45 Uhr von moreno
....Das zurückkehrende Elternteil hat Anspruch auf seinen alten Arbeitsplatz...Zitat UdoWoe .nö stimmt nicht! Der Anspruch beinhaltet lediglich einen gleichwertigen Arbeitsplatz.