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Neues Aufgabengebiet mal schnell mit einer Änderungskündigung lösen - was kann der BR machen?

G
Gisela08
Jan 2018 bearbeitet

bei uns soll die Abteilung "Buchhaltung" noch zusätzlich die Telefonzentrale im Wechsel mitübernehmen. In dieser Abteilung sin 8 Mitarbeiter beschäftigt. Alle weigern sich diese zusätzliche Aufgabe zu übernehmen. Alle sagen dies gehört nicht zu unserer Aufgabe.

Da sich nun alle MA geweigert haben, sagt nun unser Chef, diese MA bekomme alle eine Änderungskündigung wo dieser neue Aufgabenbereich festgelegt wird.

Kann das der AG einfach so mal schnell mit einer Änderungskündigung lösen???

Gruß Gisela08

4.75602

Community-Antworten (2)

DAH
Der alte Heini

08.06.2008 um 23:24 Uhr

Selbstverständlich kann der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen. Der Arbeitnehmer hat dann drei Möglichkeiten.

  1. Er ist mit der Änderungskündigung einverstanden, dann läuft alles nach der entsprechenden Kündigungsfrist so wie es der Arbeitgeber möchte.
  2. Der Arbeitnehmer ist mit der Änderungskündigung nicht einverstanden und widerspricht, dann wird das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der entsprechenden Kündigungsfrist beendet.
  3. Der Arbeitnehmer nimmt die Änderungskündigung unter Vorbehalt an und erhebt innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht. In dieser Klage wird die Rechtmäßigkeit der Änderungskündigung überprüft. Wenn das Arbeitsgericht keinerlei Gründe für eine Änderungskündigung sieht, wird der AG mit seinem Vorhaben scheitern. Ist aber das Arbeitsgericht von der Rechtmäßigkeit der Änderungskündigung überzeugt, bleibt dem Betroffenen eben nur die Möglichkeit den geänderten Vertrag anzunehmen oder aus dem Betrieb auszuscheiden. Vielleicht wird aber vom Richter auch ein Kompromiss vorgeschlagen, mit dem beide Seiten leben können.
M
Mainpower

09.06.2008 um 11:22 Uhr

Hallo, ich frage mich muss man immer gleich NEIN sagen? Die Frage muss meiner Meinung nach erst einmal heißen, hat die Abteilung die Zeit zusätzliche Aufgaben zu übernehmen? Wenn ja , ist die Buchhaltung überbesetzt. Dann kann man dem AG doch das Recht zugestehen die MA auszulasten. Man kann doch mit dem Betriebsrat sicher eine Einigung erzielen. Der AG könnte ja auch auf die Idee kommen zwei Arbeitsplätze in der Buchhaltung zu streichen und im Gegenzug zwei neue AN für die Telefonzentrale einzustellen. Das alles natürlich zusammen mit dem Betriebsrat.

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