Erstellt am 05.06.2008 um 23:44 Uhr von zrx-kawa
@Dr.House
Das Thema ist problematisch. Grundsätzlich könnt Ihr der Kollegin nur dringend raten, ihre Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden oder - besser, machen die Ärzte aber ungerne und ist mit Kosten verbunden - eine positive Prognose (Gutachten) erstellen lassen.
Jetzt noch ein link, wo das sehr gut und ausführlich geschildert ist:
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Kuendigung_Krankheitsbedingt.html
Viel Erfolg!
zrx-kawa
Erstellt am 06.06.2008 um 06:01 Uhr von Immie
Wie lange war die MAin in den letzten 12 Monaten Krank?
Erstellt am 06.06.2008 um 08:28 Uhr von mainpower
Hallo,
wenn die Kollegin die Mitarbeit verweigert ( Arzt von der Schweigepflicht entbindet ) habt Ihr schlechte Karten die
Kündigung zu verhindern.
Erstellt am 06.06.2008 um 09:54 Uhr von Dr.House
Vielen Dank erst mal!
Immi, im letzten Jahr war die Mitarbeiterin 8 Wochen krank, in diesem Jahr ist sie seit Februar krankgeschrieben.
Gruß Dr.House
Erstellt am 06.06.2008 um 10:59 Uhr von VIONÄR
Das SGB IX § 84 schreibt allen Arbeitgebern vor, ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchzuführen, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen als auch wiederholt arbeitsunfähig waren.
Dazu bedarf es einer Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat/ Schwerbehindertenvertretung.
Kann der AG ein BEM nicht vorweisen, so gibt es sicher auch keine krankheitsbedingte Kündigung. Dies ist zumindest die Aussage, die Arbeitsrichter heute anscheinend häufig treffen. Ein BEM hat organisiert zu erfolgen, d. h. dass nach meiner Auffassung allein das Tätigwerden des AG im Einzelfall nicht als BEM i.S.d.G. gewertet werden könnte!
Ich als BR würde jeder Kündigung widersprechen mit dem Hinweis auf das fehlende BEM!!!
Erstellt am 06.06.2008 um 12:48 Uhr von Dr.House
Erstellt am 07.06.2008 um 20:21 Uhr von B Legschaft
Guten Abend.
Herr oder Frau VIONÄR,
ein MUSS besteht hinsichtlich § 84 SGB IX nicht, wohl aber hat es ein AG schwerer, wenn ein solches BEM fehlt. Ich würde vor allem wegen § 102 Abs. 3 Nr. 1, 3 und 4 BetrVG widersprechen.
Gruss
Erstellt am 07.06.2008 um 21:33 Uhr von Immie