Können wir eine krankheitsbedingte Kündigung verhindern?
Eine Mitarbeiterin soll ordentlich personenbedingt(wegen Krankheit) gekündigt werden. Wir, als Betriebsrat haben der Kündigung widersprochen. Als Grund gaben wir an, daß keine negative Gesundheitsprognose vorliegt. Der AG verlangte von der Mitarbeiterin detaillierte Auskünfte über ihre Krankheit bzw. sie solle ihren Arzt von der Schweigepflicht entbinden. Dies lehnte die Mitarbeiterin ab. Nun gibt ihr der AG eine letzte Frist sich zu äußern. Sollte dies nicht geschehen, will er ihr die Kündigung aussprechen. Gibt es für uns noch Möglichkeiten dies zu verhindern?
Für Anregungen wäre ich sehr dankbar.
Gruß Dr.House
Community-Antworten (8)
06.06.2008 um 01:44 Uhr
@Dr.House
Das Thema ist problematisch. Grundsätzlich könnt Ihr der Kollegin nur dringend raten, ihre Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden oder - besser, machen die Ärzte aber ungerne und ist mit Kosten verbunden - eine positive Prognose (Gutachten) erstellen lassen.
Jetzt noch ein link, wo das sehr gut und ausführlich geschildert ist:
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Kuendigung_Krankheitsbedingt.html
Viel Erfolg! zrx-kawa
06.06.2008 um 08:01 Uhr
Wie lange war die MAin in den letzten 12 Monaten Krank?
06.06.2008 um 10:28 Uhr
Hallo, wenn die Kollegin die Mitarbeit verweigert ( Arzt von der Schweigepflicht entbindet ) habt Ihr schlechte Karten die Kündigung zu verhindern.
06.06.2008 um 11:54 Uhr
Vielen Dank erst mal! Immi, im letzten Jahr war die Mitarbeiterin 8 Wochen krank, in diesem Jahr ist sie seit Februar krankgeschrieben.
Gruß Dr.House
06.06.2008 um 12:59 Uhr
Das SGB IX § 84 schreibt allen Arbeitgebern vor, ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchzuführen, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen als auch wiederholt arbeitsunfähig waren. Dazu bedarf es einer Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat/ Schwerbehindertenvertretung. Kann der AG ein BEM nicht vorweisen, so gibt es sicher auch keine krankheitsbedingte Kündigung. Dies ist zumindest die Aussage, die Arbeitsrichter heute anscheinend häufig treffen. Ein BEM hat organisiert zu erfolgen, d. h. dass nach meiner Auffassung allein das Tätigwerden des AG im Einzelfall nicht als BEM i.S.d.G. gewertet werden könnte! Ich als BR würde jeder Kündigung widersprechen mit dem Hinweis auf das fehlende BEM!!!
06.06.2008 um 14:48 Uhr
Danke VIONÄR, guter Tip.
07.06.2008 um 22:21 Uhr
Guten Abend.
Herr oder Frau VIONÄR, ein MUSS besteht hinsichtlich § 84 SGB IX nicht, wohl aber hat es ein AG schwerer, wenn ein solches BEM fehlt. Ich würde vor allem wegen § 102 Abs. 3 Nr. 1, 3 und 4 BetrVG widersprechen.
Gruss
07.06.2008 um 23:33 Uhr
Ach, nicht?
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