Kameraüberwachung - kann das ohne BR durchgeführt werden?
Hallo zusammen, hier meine Frage- auf unserem Firmenparkplatz werden immer wieder Fahrzeuge beschädigt. Jetzt will die Werksleitung den Parkplatz Mit Kameras überwachen. Der Parkplatz ist Betriebseigentum kann aber auch von fremden Benutzern befahren werden also öffentlich. Muss zu dieser Maßnahme ein Beschluss vom BR vorliegen? Oder kann das ohne BR durchgeführt werden. Wo steht was darüber Gruß und Danke im Vorraus.
Community-Antworten (8)
04.06.2008 um 17:44 Uhr
Hallo, ohne BR geht garnichts!!! Mitbestimmungspflichtig: § 87 (1) 6 BetrVG
04.06.2008 um 18:16 Uhr
@mainpower Aufstellen von Kameras zur Parkplatzüberwachung ist zulässig und wenn keine Arbeitnehmer bei der Arbeit oder Pause überwacht oder beobachtet werden i.d.R auch nicht mitbestimmungspflichtig! Der BR muss allerdings zumindest vorher informiert werden § 80 Abs. 1 BetrVG.
04.06.2008 um 20:36 Uhr
Konrad, kannst Du Deine Ansicht belegen?
04.06.2008 um 21:07 Uhr
Zumindest wird "überwacht", wann und wie ich mit wem mit welchem Gepäck komme oder aber auch wieder gehe...Hm Konrad?
05.06.2008 um 01:48 Uhr
Hallo zusammen, war wie Konrad der Meinung das es ja nur der Parkplatz ist.
Aber beim richtigen überlegen kann wirklich etwas anderes auch kontrolliert werden. Unser Arbeitssicherungschef weiss aber keine bessere Alternative die Beschädigungen an den Fahrzeugen zu verfolgen und Schuldige zu finden. Was auch gemacht werden muss, das hat der BR gefordert, ein Schild aufstellen mit der Aufschrift "Hier wird Kamera überwacht". Es soll eigentlich die Übeltäter abschrecken. Wir wurden darüber informiert das Kameras aufgestellt werden sollen, aber müssen wir einen Beschluss darüber machen oder reicht es aus ein ganz normales einfaches Okay an die Werkleitung zu geben.
05.06.2008 um 04:48 Uhr
Wir sin d auch gerade dabei eine BV darüber abzuschließen,denn auch wir meinen ohne BR geht da gar nichts. Zumal hier auch § 2 des Grundgesetz ins Spiel kommt.
05.06.2008 um 09:51 Uhr
Ich muss mich nochmals melden: 1 zunächst der BR muss informiert werden § 80 BetrVG 2. der BR fordert alle Infos und Unterlagen zur geplanten Maßnahme 3. Um den § 87 Abs.1 Nr. 6 MBR ins Spiel zu bringen, ist zu prüfen ob diese Anlage geeignet ist Mitarbeiter bei der Arbeit /Pausen usw. zu überwachen, z.B. wenn ein Pförtner oder Parkplatzeinweiser gefilmt werden würde besteht ganz sicher Mitbestimmung. Sonst eigentlich nicht, zur Klarheit könnte man eine BV abschließen. Da der Parkplatz öffentlich zugänglich ist, könnte man das Grundgesetz und Datenschutz zitieren, aber jedes bessere Parkhaus wird überwacht.
05.06.2008 um 11:35 Uhr
Konrad, Du kannst nicht "jedes bessere Parkhaus" mit dem Parkhaus/Parkplatz eines Betriebes vergleichen.
Ich würde mit dem AG eine BV verhandeln und abschließen. Wenn er nur legitime Interessen hat, und das ganze auch transparent halten will, dann wird er - MBR hin oder her - selbst an einer Vereinbaung interessiert sein.
Will er das nicht, bzw. verweigert er die Verhandlung, würde ich die Einigungsstelle anrufen. Die entscheidet dann selbst über ihre Zuständigkeit (also über die Frage des MBR). Genau für diesen Fall gibt es die E-Stelle.
Verweigert der AG auch die Anrufung der E-Stelle, dann lasst ihr euch die vom ArbG einsetzen. Spätestens da erfahrt ihr, ob eine E-Stelle ggf. "offensichtlich unzuständig" ist.
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