Erstellt am 04.06.2008 um 15:44 Uhr von mainpower
Hallo,
ohne BR geht garnichts!!!
Mitbestimmungspflichtig:
§ 87 (1) 6 BetrVG
Erstellt am 04.06.2008 um 16:16 Uhr von Konrad
@mainpower
Aufstellen von Kameras zur Parkplatzüberwachung ist zulässig und wenn keine Arbeitnehmer bei der Arbeit oder Pause überwacht oder beobachtet werden i.d.R auch nicht mitbestimmungspflichtig!
Der BR muss allerdings zumindest vorher informiert werden § 80 Abs. 1 BetrVG.
Erstellt am 04.06.2008 um 18:36 Uhr von w-j-l
Konrad,
kannst Du Deine Ansicht belegen?
Erstellt am 04.06.2008 um 19:07 Uhr von Immie
Zumindest wird "überwacht", wann und wie ich mit wem mit welchem Gepäck komme oder aber auch wieder gehe...Hm
Konrad?
Erstellt am 04.06.2008 um 23:48 Uhr von Tannenbaum
Hallo zusammen, war wie Konrad der Meinung das es ja nur der Parkplatz ist.
Aber beim richtigen überlegen kann wirklich etwas anderes auch kontrolliert werden.
Unser Arbeitssicherungschef weiss aber keine bessere Alternative die Beschädigungen an den Fahrzeugen zu verfolgen und Schuldige zu finden.
Was auch gemacht werden muss, das hat der BR gefordert, ein Schild aufstellen mit der Aufschrift "Hier wird Kamera überwacht". Es soll eigentlich die Übeltäter abschrecken.
Wir wurden darüber informiert das Kameras aufgestellt werden sollen, aber müssen wir einen Beschluss darüber machen oder reicht es aus ein ganz normales einfaches Okay
an die Werkleitung zu geben.
Erstellt am 05.06.2008 um 02:48 Uhr von rainer w
Wir sin d auch gerade dabei eine BV darüber abzuschließen,denn auch wir meinen ohne BR geht da gar nichts. Zumal hier auch § 2 des Grundgesetz ins Spiel kommt.
Erstellt am 05.06.2008 um 07:51 Uhr von Konrad
Ich muss mich nochmals melden:
1 zunächst der BR muss informiert werden § 80 BetrVG
2. der BR fordert alle Infos und Unterlagen zur geplanten Maßnahme
3. Um den § 87 Abs.1 Nr. 6 MBR ins Spiel zu bringen, ist zu prüfen ob diese Anlage
geeignet ist Mitarbeiter bei der Arbeit /Pausen usw. zu überwachen, z.B. wenn ein Pförtner oder Parkplatzeinweiser gefilmt werden würde besteht ganz sicher Mitbestimmung. Sonst eigentlich nicht, zur Klarheit könnte man eine BV abschließen.
Da der Parkplatz öffentlich zugänglich ist, könnte man das Grundgesetz und Datenschutz zitieren, aber jedes bessere Parkhaus wird überwacht.
Erstellt am 05.06.2008 um 09:35 Uhr von w-j-l
Konrad,
Du kannst nicht "jedes bessere Parkhaus" mit dem Parkhaus/Parkplatz eines Betriebes vergleichen.
Ich würde mit dem AG eine BV verhandeln und abschließen. Wenn er nur legitime Interessen hat, und das ganze auch transparent halten will, dann wird er - MBR hin oder her - selbst an einer Vereinbaung interessiert sein.
Will er das nicht, bzw. verweigert er die Verhandlung, würde ich die Einigungsstelle anrufen. Die entscheidet dann selbst über ihre Zuständigkeit (also über die Frage des MBR). Genau für diesen Fall gibt es die E-Stelle.
Verweigert der AG auch die Anrufung der E-Stelle, dann lasst ihr euch die vom ArbG einsetzen. Spätestens da erfahrt ihr, ob eine E-Stelle ggf. "offensichtlich unzuständig" ist.