Erstellt am 04.06.2008 um 13:25 Uhr von Nemeth
@ambu
siehe BterVG § 99 und dazugehörige Kommentare. Müsste Deine Frage komplett beantworten.
Erstellt am 04.06.2008 um 20:44 Uhr von Der alte Heini
ambu
Eine Versetzung ist wie eine Versetzung zu behandeln.
Auch für eine Versetzung innerhalb eines Unternehmens,
ist § 99 BetrVG zu beachten.
Möchte der BR seine Zustimmung zur Versetzung wirksam verweigern,
so ist dies nur unter Beachtung des Abs.2, Ziffer 1-6 des genannten § möglich.
Erstellt am 05.06.2008 um 12:43 Uhr von ambu
@ Heini,
danke für Deine Antwort....habe zwischenzeitlich auch die Tomaten von den Augen gebracht.....!
Gruß ambu!
Erstellt am 05.06.2008 um 13:03 Uhr von Angi
Hallo Ambu,
im Fitting zu § 99 BetrVG RN 19 gefunden:
Die MBR bei personellen Einzelmaßnahmen werden im Betrieb durch den dortigen BR ausgeübt. Auch wenn diese Maßnahmen von einem zentralen Personalmanagement auf Unternehmensebene angeordnet werden und es zu Versetzungen von einem Betrieb zu einem anderen des Unternehmens kommt bleibt der örtliche BR zuständig. Folglich sehen die MBR grundsätzlich sowohl dem BR des abgegbenden (Versetzung) als auch dem aufnehmenden Betriebs (Einstellung) zu.
Also je nachdem welcher BR ihr seid, handelt es sich um eine Versetzung oder eine Einstellung.
MfG
Angi1