Erstellt am 04.06.2008 um 12:29 Uhr von uhu
muckel,
gilt für euch ein TV? ggf. ist die Vergütung von Mehr-,Nacht-,Sonn- und Feiertagsarbeit dort für euch geregelt? habt ihr einen BR?
Erstellt am 04.06.2008 um 12:36 Uhr von wölfchen
. . . Es stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber ohne vertragliche Ermächtigung statt der finanziellen Vergütung der Mehrarbeit einen freizeitlichen Ausgleich bzw. umgekehrt statt Freizeit einen finanziellen Ausgleich anordnen kann. Problematisch ist somit, ob ihm eine sog. Ersetzungsbefugnis zusteht.
Da eine Ersetzungsbefugnis im Arbeitsrecht jedoch nicht gesetzlich vorgesehen ist, muss für deren Zulässigkeit zumindest eine tarif- oder einzelvertragliche Vereinbarung vorliegen. Fehlt auch diese, dann steht dem Arbeitgeber kein Recht zu, einen bereits entstandenen Anspruch auf Überstundenvergütung durch die Gewährung von Arbeitsbefreiung zu erfüllen oder umgekehrt.
Erfurter Kommentar-Preis, 4. Aufl., § 611 BGB Rn. 828.
Erstellt am 04.06.2008 um 13:18 Uhr von packer
verfallen können sie nicht da nach rechtsprechung des BAG vom arbeitgeber angeordnete bzw. geduldete überstunden grundsätzlich auszugleichen sind!
wie die überstunden behandelt werden, ist eine sache zwischen BR und AG und wird üblicherweise in einer BV geregelt, manchmal auch in tarifverträgen.
ach ja:
BAG 13.02.2002 - 5 AZR 470/00
Ausnahme:
sollte ein AN seine Arbeitszeit frei einteilen können, muß er auch dafür sorge tragen, daß seine Überstunden abgebaut werden, er sorgt sozusagen für seine "eigene Freistellung"
und