Leistungskontrolle - mitbestimmungspflichtig?
Drei Mitarbeiterinnen, die täglich in unsere EDV Akten erfassen, müssen die Anzahl der erfassten Akten pro Mitarbeiter am Ende eines Tages an unsere Geschäftsführung melden. Sollten die Zahlen nicht den Erwartungen entsprechen, gibt es Ärger bis hin zu Androhungen mit Abmahnungen. Der Betriebsrat hat heute von den Vorfällen erfahren. Meiner Meinung nach darf der Geschäftsführer nicht ohne Zustimmung des Betriebsrates von den Mitarbeitern die Meldung verlangen. Ich finde aber im BetrVG nicht den passenden Paragraphen, auf den ich mich berufen kann. Kann mir einer helfen?
Community-Antworten (14)
04.06.2008 um 11:36 Uhr
@Kira Wer hat zu entscheiden ob die Arbeitsleistung ausreicht oder nicht? Versuch es doch über §87 Abs 1 NR 11 BetrVG. Wenn die MA schon Akkord arbeiten sollen... Da der AG mit euch nicht verhandelt hat, soll er diese Kontrollen sofort einstellen, und kann sich dann ja gerne vertrauensvoll an euch wenden, wenn er denn Akkord Grundsätze verhandeln möchte. War jetzt mein erster Gedanke.
04.06.2008 um 12:07 Uhr
das mit § 87 Abs. 1 Nr. 11 betrVG finde ich ja eine charmante Idee aber es wird wohl nicht so recht funktionieren.
Der AG darf keine maschinelle Leistungs- und Verhaltenskontrolle ohne Zustimmung des BR machen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Wenn er das aber manuell macht dann gibt es da kein Mitbestimmungsrecht. Es gibt Versuche hier zu argumentieren, dass dabei eine Frage der Ordung des Betriebes betroffen ist, aber es handelt sich nicht um das Ordungsverhalten des AN sondern um das Arbeitsverhalten. Ein anderer Weg ist das ganze als Betriebsbuße darzustellen. Aber rechtlich in meinen Augen auch nicht haltbar
Eine andere Frage wäre wie wirksam wäre eine solche Abmahnung oder die ggf. folgende Kündigung. Da gibt es inzwischen auch eine interessante Rechtsprechung des BAG. Man diskutiert das heute gerne unter dem Wort "Lowpeformer". Ich hasse diesen Ausdruck!
04.06.2008 um 13:08 Uhr
Hallo Kira, nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 sind solche Meldungen mitbestimmungspflichtig, auch wenn sie mündlich oder schriftlich erfolgen. Diese Meldungen könnten von den Vorgesetzten in eine Datei gegeben werden und dann damit die Leistung überwacht werden. Diese Auskunft hat uns unser Datenschutzbeauftragter gegeben.
04.06.2008 um 13:25 Uhr
Danke für die Antworten!
04.06.2008 um 13:34 Uhr
@pit
da liegt Euer DSB aber eindeutig falsch! Erst wenn für die Überwachung tatsächlich Technik eingesetzt wird löst dies ein MBR aus. Vielleicht meint er dass es ausreichend ist, dass die Erfassung manuell erfolgt und erst die Auswetung durch Technik erfolgt ein MBR gegeben ist. Das stimmt dann wieder. vgl auch Fitting § 87 Rn 217 ff
04.06.2008 um 14:57 Uhr
Warum sollte Immi´s Vorschlag nicht Funktionieren?! Wenn ich mir dann noch die ersten beiden Sätz von §87 Abs.1 Nr.: 16 ansehe, sehe ich da schon Möglichkeiten.
04.06.2008 um 15:04 Uhr
Hallo rainer w, na ja , es wäre schon so, wie du letztens sagtest: Das Pferd von hinten aufzäumen:-) Ich bin mir auch nicht sicher ob es ... Aber das könnte man ja ausprobieren, und der AG hätte die Wahl ob ihm das Ganze das Geld und den Ärger wert ist.
04.06.2008 um 15:18 Uhr
@kira Versuch mal den § 94 Abs. 2 (Mitbestimmung bei Beurteilungsgrundsätzen).
Oder http://www.bewerbungsmappen.de/links/Arbeitsrecht/Arbeitsrecht57/arbeitsrecht57.html ist sehr informativ. ACHTUNG 3 Seiten!!! Gruß Andi
04.06.2008 um 16:42 Uhr
@rainer
mein § 87 Abs. 1 BetrVG endet bei Nr. 13... gib uns doch mal einen Tipp was in dieser Neufassung des Gesetzes so stehen soll
@Andi auch interessant. Könnte evtl soagr funktionieren. Aber wenn der AG das Spiel dann richtig spielt ist der BR sehr schnell in einer Verantwortung die er sicher nicht so will
04.06.2008 um 18:46 Uhr
@ paula Sorry, meinte natürlich Abs. 2 Rand 16 So etwas passiert wenn die Brille auf´m Schreitisch liegt und nicht auf der Nase.
04.06.2008 um 21:42 Uhr
@rainer
mein Gesetz kennt auch keine Randnummer....
04.06.2008 um 23:16 Uhr
@paula " Dein Gesetz" kann die Randnummer auch nicht kennen,aber villeicht schaust Du mal in Deinem Däubler Basiskommentar auf Seite 394 auf. 12. Aulage.
04.06.2008 um 23:26 Uhr
@rainer
es werde Licht...
werde ich morgen im Büro sicher mal machen....
05.06.2008 um 16:51 Uhr
jetzt habe ich noch mal den großen Däubler gewälzt
§ 87 Rn 137 ff. ist erst einmal auch bei Däubler eindeutig.... aus § 87 Rn 240ff ergibt sich auch nichts neues...
§ 94 Abs. 2 BetrVG ist es wohl auch eher nicht aber da kann man sicher schön diskutieren. Aber wirklich vorsicht denn wenn der AG das richtig speilt kommt der BR in die Verantwortung. Das kann sicher nicht das Ziel sein...
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