Erstellt am 04.06.2008 um 09:03 Uhr von Werner
Nach § 1 BetrVG werden in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt. Dabei gelten Betriebsteile als selbstständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 BetrVG erfüllen und räumlich weit ( 5KM ist nicht weit) vom Hauptbetrieb entfernt oder durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind (§ 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 BetrVG).
in diesem Fall können und sollten Hauptsitz und Aussenstelle m.E. gemeinsam wählen da die Entfernung nicht zu groß ist!
Erstellt am 04.06.2008 um 10:17 Uhr von paula
Noch mal ein paar Fragen vorab:
Du schreibst: Die Firma A und die Firma B (gleiches Unternehmen - man kann auch sagen Hauptsitz und Außenstelle)
Verstehe ich das jetzt richtig dass A und B zu einem Unternehmen gehören? Oder sind es 2 Unternehmen, die zu einem Konzern gehören?
Wenn ich jetzt einmal davon ausgehe, dass A und B zu einem Unternehmen gehören, stellt sich die Frage, ob sie nun 2 Betriebe im Sinne des BetrVG sind oder nicht. Ein Betrieb definiert sich maßgeblich über Führungsstrukturen. Wo werden die maßgeblichen Entscheidung in wirtschaftlichen, personellen und sozialen Angelegenheiten getroffen? Wie sind die beiden Einheiten arbeitstechnisch verwoben? Nutzen beide Einheiten Betriebsmittel gemeinsam? Aber bitte immer zuerst einen Blick auf die Führungsstruktur! Wenn es eine gemeinsame Führung hier gibt sind wir wahrscheinlich in der von Werner angesprochenen Thematik
Es ist durchaus möglich, dass in einem Gebäude 2 Abteilungen eines Unternehmens liegen und sie trotzdem 2 Betriebe im Sinne des BetrVG darstellen. Bei uns im Unternehmen gibt es so etwas was dazu führte, dass wir einen TV nach § 3 BetrVG benötigt haben. Da muss man dann aber die Gewerkschaft ins Boot nehmen.
Erstellt am 05.06.2008 um 02:22 Uhr von rainer w
Gemeinschaftsbetrieb Sind mehrere Unternehmen im Sinne des §1 Abs.1 BertrVG. Nach § 1 Abs. 2 BetrVG - neu gefasst durch das Betriebsverfassungsreformgesetz vom 23.07. 2001 (BGB1: I S: 1852)- wird ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen (GEMEINSCHAFTSBETRIEB) vermutet, wenn
1. zur Verfolgung arbeirstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder
2. die Spaltung eines Unternehmes zur Folge hat, dass Von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des Betroffenen Betriebes wesentlich ändert.
Die gesetzliche Vemutung kann widerlegt werden, wobei den Arbeitgeber die Bewieslast trifft.
Sind hier die AG Funktionen im Sozialen und personellen Bereich von derselben institutionellen Leitung ausgeübt (vgl. BAG v. 14.09. 1988, NZA 1998, 190)
Kriterien die für einen gemeinsamen Einsatz von AN und Bertiebsmitteln(§1 Abs. 2 Nr. 1 BertVG) bzw. die Beibehaltung der Betriebsstrukturen sind Beispielsweise:
gemeinsame räumliche Unterbringung,oder nutzung von Betriebsmitteln
personelle, technische und organisatorische Verknüpfung der Arbeitsabläufe
räumliche Nähe von verschiedenenFuntionsbereichen (Produktion, Verwaltung, Vertrieb)
gemeinsame Nutzung zentraler Betriebseinrichtung (Lohn- und Gehaltsbuchhaltung, Buchhaltung, Sekreteriat, Kantine , betriebliche Altersvorsorgung)
aRBEITNEHMERTAUSCH; gemeinsame Urlaubspläne ,gemeinsame Wahrnehmung von Ausbildungsaufgaben, Zusammengehörigkeitsgefühl der Belegschaften, Personenidentität der Mitglieder der Unternehmensorgane (Geschäftsführung, Vorstand, Gesellschafter)
Personenidentität der Leitungsebene unterhalb der Geschäftsführung/ des Vorstandes
Wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 BertrVG vorliegen, muss- solange der Gegenbeweis für das Bestehen mehrerer Betriebe i.s.d. §1 Abs. 1 Satz 1 BertrVG nicht geführt wird ist ein Betriebsrat für den Gemeinschaftsbetrieb zu Wählen.
Bei über 100 ma Witschaftsausschuß nicht vergessen.