Erstellt am 04.06.2008 um 08:33 Uhr von pit47
Hallo Nillo,
der § 103 BetrVG gilt auch für die Jugendvertreter.
Erstellt am 04.06.2008 um 09:12 Uhr von Mona-Lisa
@Nillo,
der Schutz über die Amtszeit hinaus (nach Übernahme 78a BetrVG) bezieht sich auf den Kündigungsschutz....
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Schutz vor Versetzung und Abordnung
Ein Mitglied der JAV darf gegen seinen Willen nur versetzt oder abgeordnet werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft in der JAV aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und der Personalrat zugestimmt hat (§ 47 Abs. 2 i. V. m. § 62 Satz 2).
Wichtige dienstliche Gründe für eine Versetzung oder Abordnung liegen nur dann vor, wenn der Einsatz des Mitgliedes der JAV an einem anderen Arbeitsplatz zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes unvermeidbar ist.
Auf jeden Fall kann die Versetzung oder Abordnung nur erfolgen, wenn der Personalrat zugestimmt hat.
Eine Ersetzung der Zustimmung durch das Verwaltungsgericht ist nicht möglich. Da es sich um eine Angelegenheit handelt, die überwiegend Jugendliche oder Auszubildende betrifft, ist bei der Abstimmung im Personalrat die gesamte JAV stimmberechtigt.
Für Beamte/innen im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung gilt der Schutz vor Versetzung und Abordnung gemäß § 47 Abs. 3 i. V. m. § 62 Satz 2 nicht.
http://194.245.121.238/jav/08_jav_ah_persvg_.htm#2_2_9_4