Versetzung JAV Mitglied?
Hallo,
Ich bin in der Jugendvertretung, habe schon ausgelernt. Ich soll versetzt werden. Nun darf eine Versetzung bei Mitgliedern des Personalrats nur aus wichtigen dienstlichen Gründen erfolgen.
Gilt dies auch für Mitglieder der Jugendvertretung?
Wenn ja, gilt dies auch über die Amtszeit hinaus?
Community-Antworten (2)
04.06.2008 um 10:33 Uhr
Hallo Nillo, der § 103 BetrVG gilt auch für die Jugendvertreter.
04.06.2008 um 11:12 Uhr
@Nillo, der Schutz über die Amtszeit hinaus (nach Übernahme 78a BetrVG) bezieht sich auf den Kündigungsschutz.... aber vielleicht auch ganz interessant für dich!
Schutz vor Versetzung und Abordnung
Ein Mitglied der JAV darf gegen seinen Willen nur versetzt oder abgeordnet werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft in der JAV aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und der Personalrat zugestimmt hat (§ 47 Abs. 2 i. V. m. § 62 Satz 2).
Wichtige dienstliche Gründe für eine Versetzung oder Abordnung liegen nur dann vor, wenn der Einsatz des Mitgliedes der JAV an einem anderen Arbeitsplatz zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes unvermeidbar ist.
Auf jeden Fall kann die Versetzung oder Abordnung nur erfolgen, wenn der Personalrat zugestimmt hat.
Eine Ersetzung der Zustimmung durch das Verwaltungsgericht ist nicht möglich. Da es sich um eine Angelegenheit handelt, die überwiegend Jugendliche oder Auszubildende betrifft, ist bei der Abstimmung im Personalrat die gesamte JAV stimmberechtigt.
Für Beamte/innen im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung gilt der Schutz vor Versetzung und Abordnung gemäß § 47 Abs. 3 i. V. m. § 62 Satz 2 nicht.
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