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Dieser Beitrag ist vor 17 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Darf der Ag mich nach Hause schicken - obwohl ich einen DP habe?

DP
Der Pfleger
Jan 2018 bearbeitet

Dienstplan,Pflege,Betriebsrat. Hallo, leider habe ich etwas vergessen :-). Wo steht das der Ag mich nicht einfach nach Hause schicken darf wenn ich einen Dienstplan habe und dieser sagt

Du hast Dienst ? Also thema Nachhause schicken von der Arbeit durch den AG....

6.58504

Community-Antworten (4)

P
packer

03.06.2008 um 11:02 Uhr

moin pfleger,

der Ag darf dich selbstverständlich nach hause schicken... nur gerät er dadurch in den sogenannten annahmeverzug, da du ja deine arbeitsleistung wie vertraglich festgelegt und durch dienstplan bestätigt anbietest, d.h. du arbeitest nicht bei vollem lohnbezug für deine geplante zeit. schau mal im § 615 Satz 1 BGB...

lieben gruß vom packer

U
uhu

03.06.2008 um 11:04 Uhr

@Pfleger offensichtlich geht es hier um den s.g. "Annahmeverzug" § 615 BGB; der AG darf schon sagen, "geh nach Hause, ich brauche dich nicht"; du sagst dann "ich biete aber meine Arbeit an, so wie es im Dienstplan steht"; wenn du daraufhin immer noch nach Hause gehen sollst, dann hast du trotzdem Anspruch auf Vergütung für diese Schicht; es entsteht für dich keine "Fehlzeit" die nachzuholen wäre;

DP
Der Pfleger

03.06.2008 um 13:05 Uhr

an Packer und Uhu

Danke das ist schon mal ein anfang.Aber ich suche noch Urteile oder Direkte Vorschriften.Dazu ich hatte was aber das habe ich "Gelöscht". Und nein Waschbär ich habe keine Sicherung und auch ein Backup antrag ist bei meinem Laufwerk laut der EDV nicht möglich. Wie geht eine Sicherung oder Back up auf der Arbeit wie zuhause ? aber auch dir danke für den Schutzbrief.

P
packer

03.06.2008 um 13:59 Uhr

also urteile gibts davon wie sand am meer... ich müsste selber googeln und dazu hab ich keine lust :)

Der Arbeitnehmer bietet seine Arbeitskraft persönlich (§ 613 BGB), am richtigen Ort (Betrieb), zur richtigen Zeit (vereinbarte Arbeitszeit) und im arbeitsfähigem Zustand (z.B. nicht arbeitsunfähig krank) an und der Arbeitgeber lehnt das Angebot ab, z.B. durch unberechtigtes Hausverbot oder bei unwirksamer Kündigung. Nach § 295 BGB genügt jedoch das wörtliche Angebot des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber vorher erklärt hat er werde die Arbeitsleistung nicht annehmen oder er dem Arbeitnehmer die zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit erforderlichen Betriebs- oder Hilfsmittel nicht zur Verfügung stellt.

das ist doch eindeutig??? was brauchst du mehr?

also zur arbeit erscheinen wie der dienstplan es vorsieht und unter zeugen die arbeit anbieten. dann bei der nächsten abrechnung als beweismittel die stundenabrechnung schnappen und dann ab zum arbeitsgericht... so ist der weg...

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