ArbG Arbeitsschutzgesetz - Wenn jemand mit seiner Arbeitsleistung sinkt ca 50% muß das zwei Jahre lang dokumentiert werden?
Schönen Guten Tag!
Frage:
Wenn jemand mit seiner Arbeitsleistung sinkt ca 50% muß das zwei Jahre lang Dokumentiert werden. Wo kann ich das im ArbG nachlesen finde ich nicht.
Wo steht das man nach der zweiten Abmahnung gekündigt werden kann, wenn man keine Gegedarstellung geschrieben hat?
bitte um Hilfe
Lars
Community-Antworten (1)
31.05.2008 um 18:44 Uhr
Hier mal ein Link zu so genannter Schlechtleistung, mit zwei Jahren dokumentiert wirst du auch nichts finden. http://www.news-vnr.de/archiv/2007/03/newsletter_2007_03_05.html
Mit dem Schreiben einer Gegendarstellung hat eine Kündigung nach der 2. Abmahnung ebenfalls nichts zu tun. Jede Abmahnung ist als Vorbereitung für eine Kündigung anzusehen und deshalb auch nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. Wenn man beispielsweise für ewiges Zuspätkommen eine Abmahnung erhält und weiterhin nicht pünktlich ist, kann man, ohne das es einer erneuten Abmahnung bedarf, riskieren gekündigt zu werden. Bekommt man hingegen aus einem anderen Grund eine 2. Abmahnung, ist der Kündigungsgrund nicht allein deshalb gegeben, weil man jetzt 2 Abnahmungen hat. Der AG rügt ja ein bestimmtes Verhalten und droht mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen, wenn es sich wiederholt, er gibt dir also die Chance, deinen Fehler abzustellen sonst......! Eine Gegendarstellung ist nicht immer sinnvoll und wenn man keine schreibt, sind deshalb noch lange nicht die Chancen bei einer eventuellen Kündigungsschutzklage verwirkt. Es heißt ja trotzdem nicht, dass man mit der Abmahnung einverstanden ist, nur weil man auf das Recht zum schreiben einer Gegendarstellung verzichtet hat.
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