Erstellt am 30.05.2008 um 21:59 Uhr von DonJohnson
Bin grade im Kurzurlaub und habe keine Bücher dabei, möchte dir aber dennoch antworten (kann es also nicht anhand von §§ unterstützen). Der AG muß es doch wissen. Immerhin hat der AG eine Fürsorgepflicht gegenüber aller AN. Wie soll er die ausüben, wenn er keine Rücksicht auf die Behinderung nehmen kann weil nciht bekannt? Außerdem sind auch was die Arbeiten usw (sogar Urlaub) Behinderte oder gleichgestellte besonders geschützt. Das gilt im übrigen auch für eine eventuelle Kündigung. Die muß in dem Fall nämlich erst dem Intregationsamt vorgelegt werden, dann erst dem BR.
Ich kann wie gesagt keinen § zitieren, bin mir aber sicher, dass der AG informiert werden muß.
Erstellt am 31.05.2008 um 00:54 Uhr von ridgeback
@meik,
die Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwerbehinderung ist grundsätzlich ohne Bedeutung. Um aber zu vermeiden, dass dieser erst zu einem sehr späten Zeitpunkt von der Schwerbehinderung erfährt, hat die Rechtsprechung dem Arbeitnehmer eine Mitteilungspflicht auferlegt. Er muss den Arbeitgeber z.B.: nach Zugang einer Kündigung innerhalb einer angemessenen Frist über seine bereits festgestellte oder beantragte Schwerbehinderteneigenschaft informieren, wenn er den Sonderkündigungsschutz nicht verlieren will. Oder zusätzlichen Urlaubsanspruch bzw. andere Vergünstigungen zu erhalten, die Schwerbehinderten zustehen.
Erstellt am 31.05.2008 um 08:27 Uhr von pirat
@ meik,
imho...
zu 1., bekommt der AG einen Fragebogen zugesandt mit Fragen u.a. zur behindertengerechten Arbeitsplatzausstattung, zu Fehlzeiten, bereits stattgefundenen Personal- oder Kündigungsgesprächen und zur Sicherheit des Arbeitsplatzes.
zu 2.,Der Nachweis der Behinderung gemäß § 90 Abs. 2a SGB IX ist nicht identisch mit der Verpflichtung des Betroffenen, seinem AG die Schwerbehinderung mitteilen zu müssen, sobald diese festgestellt ist. Will der schwerbehinderte AN sich allerdings wirksam auf den besonderen KSch berufen, so muss er im Fall einer Kü gegenüber dem AG innerhalb der Frist von 3 Wochen - dies entspricht der Frist der KSchklage- diese Schwerbehinderung offenbaren.
hier noch ein Link dazu...
http://www.schwbv.de/gleichstellung1.html
Erstellt am 02.06.2008 um 09:17 Uhr von Dana
@meik
bei den "vorteilen" handelt es sich um nachteilsausgleiche. Es steht jedem schwerbehinderten Menschen frei, ob er diese in anspruch nehmen möchte oder nicht.
der arbeitgeber darf gerne nach der schwerbehinderung fragen. ein anrecht auf eine ehrliche antwort hat er allerdings nur, wenn die frage sich dann darauf bezieht, dass für eine bestimmte tätigkeit ein gewisser gesundheitszustand erforderlich ist, z.b. piloten sollten keine sehbehinderung haben.
LG Dana