Erstellt am 03.05.2007 um 20:32 Uhr von Biene
...auch in diesem Forum gilt, dass ein Blick ins Gesetz Klarheit bringt.
Erstellt am 03.05.2007 um 20:38 Uhr von anjab
hallo.
wenn ich was im gesetz gefunden hätte,
bräuchte ich doch nicht eure hilfe!
ich bin neuer br, und bekomme kaum unterstützung
von meinen br-kollegen!
echt schade, dass mir hier keiner mehr hilft....
Erstellt am 03.05.2007 um 20:43 Uhr von Bergmann
@ anjab ,
es dreht sich hier nicht um helfen wollen-- schwierige Frage müssen manchmal recherchiert werden!!! :-))
Oder hilft dir das weiter : ich glaube auch das der AG das tun kann ????
Erstellt am 03.05.2007 um 20:52 Uhr von Heini
Wer gem.: § 2 Abs. 2, 3 SGB IX schwerbehindert ist, genießt den besonderen Kündigungsschutz gem.: §§ 85 ff. SGB IX
erst nach der gesetzlichen Wartezeit von 6 Monaten,
siehe § 90 Abs.1 Nr.1 SGB IX.
Erstellt am 03.05.2007 um 20:59 Uhr von Bergmann
@ Heini ,
auf dich ist verlass !! ;-))
Erstellt am 12.05.2007 um 20:13 Uhr von franzler
@ franzler Wenn einer in der Probezeit ist oder einen Zeitvertrag hat besteht kein Kündigungsschutz. Somit Kann er jederzeit entlassen werden. Erst nach einer Einstellung besteht der volle Kündigungsschutz. Bei einen Zeitvertrag stehen ihm alle Rechte der Schwerbehinderten zu, wie Sonderurlaub und alle anderen Rechte aber kein Kündiegungsschutz. Sosteht es im SGB IX
Erstellt am 12.05.2007 um 21:18 Uhr von Lotte
anjab,
"oder kann man einen eingestellten schwerbehinderten nicht so einfach während der probezeit losbekommen" Nanana...
franzler,
witzig, dass Du an Dich selbst schreibst ;-))
Ganz recht hast Du nicht: Auch bei einem Zeitvertrag gilt der besondere Kündigungsschutz nach einem halben Jahr. Zeitverträge laufen allerdings aus und werden nicht gekündigt. Wichtig wird hier der besondere Kündigungsschutz, wenn eine Kündigung durch Vereinbarung im TV oder AV möglich ist oder bei ao Kündigung.
Erstellt am 13.05.2007 um 20:53 Uhr von franzler
anjab,, Das Probearbeitsverhältnis kann entweder als befristetes Arbeitsverhälnis oder als Arbeitsverhältnis von unbestimmter Dauer Begründet werden. Die erste Zeit des Arbeitsverhältnisses von unbestimmter Dauer gilt dann als Probezeit, währent dieser Zeit ist die Kündigung erleichtert. Die Dauer der Probezeit richtet sich auch für schwerbehinderte Arbeitnehmer nach dem jeweiligen Tarifvertrag. Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer gilt jedoch ohne Rücksicht auf die Dauer der Probezeit in den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses nicht (§90 Abs. 1Nr. 1 SGB IX. ) auch die Mindestkündigungsfrist für schwerbehinderte Menschen von 4 Wochen (§86 SGB IX) gilt während der Probezeit nicht. So ist der Wortlaut des Gesetzes Lotte
Erstellt am 13.05.2007 um 21:00 Uhr von sphinx
@ Anjab
laß´dich bitte nicht verwirren, ich denke du weisst, auf wen du dich hier verlassen kannst. ;-)
LG