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Kündigung soll von BR widersprochen werden - wie?

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WaldemarSolo
Jan 2018 bearbeitet

Guten Morgen, unser BR wurde nach vielen Schwierigkeiten vor noch nicht so langer Zeit existent. Schulungen folgen erst noch. Das BetrVG und das Internet geben ja schon viel her, aber trotzdem möchte ich euch heute um Mithilfe bzw. Antworten und Ratschläge bitten. Also wir sind ein Straßenbauunternehmen mit ca. 90 Beschäftigten, gestern wurde unserem Vorsitzenden eine Kündigungsmitteilung vorgelegt welche er sofort unterzeichnen sollte, das hat er abgelehnt und eine BR-Sitzung anberaumt, wir wollen eigentlich dieser Kündigung nicht zustimmen , wie jedoch widersprechen wir konform zu diesem Fall: Angabe betriebsbedingte Kündigung: Fristgerecht

  1. Vor 10 Monaten wurde der Arbeiter für die Führung einer speziellen Maschine eingestellt - mit 6 Monaten Probezeit aber unbefristet.

  2. Die uns angegebene Begründung lautet, die Maschine wäre nicht ausgelastet bzw. sollte in geraumer Zeit abgeschafft werden.

Das mit ausgelastet stimmt schon, aber der Arbeiter steht nun keinenfalls nur rum, sondern hat immer andere Arbeiten mit auf der Baustelle verrichtet.

Wir wollen argumentieren, dass das mit der Auslastung doch schon länger bekannt ist und für uns zum heutigen Zeitpunkt kein Kündigungsgrund ist - bei Abschaffung könnte der Arbeiter ja eine andere Arbeit übernehmen, was er ja jetzt auch schon immer macht.

Doch wie gesagt wie formulieren wir das richtig im Widerspruch, welcher Passus ?

Wie sieht es mit der Sache soziale Auswahl in diesem Fall aus . Danke für eure Antworten schon im voraus Gruß Waldemar

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Community-Antworten (1)

W
w-j-l

30.05.2008 um 12:49 Uhr

Ihr könnt der Kündigung zunächst formell mit Bezug auf § 102, Abs. 3 Nr. 3 und 4 widersprechend. Danach müßt ihr konkret auf den Fall bezogen erläutern, auf welchem Arbeitsplatz, bzw. mit welchen Arbeiten der AN in den Ausfallzeiten beschäftigt werden kann.

Daneben könnt ihr, soweit das greift, auch eine fehlende oder falsche Sozialauswahl nach § 1, Abs.3 KSchG verweisen, soweit es andere AN gibt, die der AG nach den Regeln der Sozialauswahl vorher hätte kündigen müssen.

Kommentare zum BetrVG und KSchG wären da natürlich schon hilfreich. Man kann hier für diesen Fall ohne nähere Kenntnis nicht einfach auf die Schnelle den ganzen Kommentar zitieren.

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