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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Zwischenzeugnis - nur aus triftigem Grund?

E
elcubano
Jan 2018 bearbeitet

Ein Kollege von uns wollte heute in der Personalabteilung ein Zwischenzeugniss ausstellen lassen. Als Antwort bekam er, das die Personalöabteilung nicht jedem x-beliebeigen ein Zwischenzeugniss ohne Grund ausstellen muß. Der Kollege müsse dieses mit einem triftigen Grund (als Beispiele wurden Wunsch auf Arbeitsplatzwechsel, etc....) begründen.

Das kann doch wohl nicht war sein oder?

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Community-Antworten (3)

M
Mona-Lisa

27.05.2008 um 16:08 Uhr

@elcubano, ein Zwischenzeugnis muss im Gegensatz zu einem normalen Zeugnis tatsächlich nicht einfach so ausgestellt werden. Ein normales Zeugnis ist ja klar - bei Ausscheiden aus dem Betrieb.... Ein Zwischenzeugnis kann beansprucht werden bei -

  • geplanten Arbeitsplatzwechsel in einen anderen Betrieb (Bewerbung)
  • dein Versetzung in eine andere Abteilung
  • bei längerer Unterbrechung, z. B. Elternzeit
  • bevorstehender Wehrdienst und noch ein paar andere...
N
Nemeth

27.05.2008 um 16:12 Uhr

@elcubano

Doch leider im Prinzip schon. Der Kollege muss einen Grund angeben, ansonsten hat er kein verbrieftes Anrecht zu einem x-beliebigen Zeitpunkt ein Zwischenzeugnis zu erhalten.

Der Arbeitnehmer kann u.U. schon während des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Zwischenzeugnis haben, z.B. nach § 60 BAT. Aber auch außerhalb von Regelungen in Rechtsvorschriften besteht ein Anspruch. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse nachweist (LAG Köln vom 2.2.2000 – Az: 3 Sa 1296/99 –, in: NZA-RR 2000, Seite 419). Berechtigte Arbeitnehmerinteressen könnten z.B. sein: Wechsel des Vorgesetzten, Betriebsübergang, Bewerbung um eine neue Stelle, Versetzung, eine vom Arbeitgeber angekündigte Kündigung, längere Arbeitsunterbrechung z.B. durch Wehrdienst.

C
Carl

27.05.2008 um 17:56 Uhr

@elcubano

für ein Zwischenzeugnis muss ein Grund vorliegen (vgl. §113 Gewerbeordnung, §630 BGB). Geplanter Wechsel des Arbeitsplatzes sollte gegenüber Vorgesetzten und Personalabteilung auf keinen Fall als Grund gewertet werden. Dann kann der AG argumentieren, dass das Vertrausnverhältnis gestört ist, was wiederum eine Kündigung zur Folge haben kann.

Allerdings hat jeder MA anspruch auf eine Beurteilung und das 1x jährlich. Evntl. hilft ja auch eine Beurteilung schon weiter.

Gruß

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