Erstellt am 26.05.2008 um 10:53 Uhr von Sternburg
@e-ulip:
Er darf es nicht nur - er soll sogar mit dem Mitarbeiter sprechen!
"Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich scheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören." (§ 102 Abs. 2 S. 4 BetrVG)
Erstellt am 26.05.2008 um 10:55 Uhr von Mona-Lisa
@e-ulip,
stell dir mal vor....
Ein Betriebsratsgremium, das ich mitgewählt habe entscheidet über mein Wohl und Wehe, ohne vorher mit mir gesprochen zu haben...... Never!
Du bist sicher meiner Meinung, dass das auf keinen Fall so sein sollte!
Also! Ihr bekommt die Anhörung auf den Tisch und dann ist es eure Pflicht (auch wenn das BetrVG sagt 'soll') mit dem betroffenen Kollegen zu reden!
.... macht nicht den Fehler, so eine Angelegenheit mit *Schweigenpflicht* zu betiteln, wenn du genau wissen willst, was unter Geheimhaltung gemeint ist, schnapp Dir das BetrVG und les mal genau, was im § 79 BetrVG (mit Kommentierung) beschrieben ist.