Freistellung BR Arbeiten
Ich habe bei der WK angefragt ob ich alle 14 Tg. über eine komplette Schicht eine Freistellung für BR arbeiten bekomme; hauptsächlich für unseren neu gegründeten Ausschuß Öffentlichkeitsarbeit den ich alleine bekleide. So sind unsere MA immer auf dem neusten Stand was sich im Unternehmen und im BR tut. (Und ein Schelm der dabei Böses denkt ich kann versuchen auf die restlichen 8 BR Mitglider sanften Druck ausüben den Hintern endlich mal hoch zu kriegen). Anbei bin ich noch im Betriebsausschuß, Bildung- und Weiterbildung und bin im KBR vertreten. (Nix nur mit BR Kaffeestunde). Aber wieder zum Problem. Der WK sagt das könne er nicht entscheiden und hat die GL eingeschaltet. Dort soll das in einem Gespräch nächsten Monat geklärt werden. Frage: Kann die GL darauf verweisen, das wir bereits einen freigestellten haben und mir die dann für das ganze Jahr feststehen Termine verweigern ? Den 37iger habe ich vor mir liegen, bloß da ich als Hitzkopf bekannt bin, wollte ich hier versuchen diplomatisch vorzugehen.
Community-Antworten (5)
23.05.2008 um 23:50 Uhr
@rainer w alias Hitzkopf,
wie wäre es mit...passt schon! § 37 Abs. 2 BetrVG , hat das Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung, ohne dass die Zustimmung des Arbeitgebers einzuholen wäre.
24.05.2008 um 00:19 Uhr
@pirat
Du meinst mit Diplomatie (was für ein Wort) nicht viel zu machen ?
24.05.2008 um 00:26 Uhr
@rainer w,
Wiki sagt : Ein diplomatisches Verhalten bescheinigt den Agierenden Kompromissbereitschaft und den Willen, die Absichten und Wünsche jedes Beteiligten zu berücksichtigen. Wenn dem so ist...gut so... wenn nicht, zieh deine Karte!
24.05.2008 um 23:20 Uhr
Die Betriebsratsarbeit eines Betriebsratsmitgliedes beschränkt sich nicht nur auf die Teilnahme an den Sitzungen des Betriebsrates. Dabei ist es unerheblich ob Mitglieder des BR gem.: § 38 BetrVG freigestellt wurden. Jedes Betriebsratsmitglied entscheidet für sich ob es notwendig ist sich für seine Betriebsratsarbeit freizustellen. Dabei bedarf es keine Genehmigung vom Arbeitgeber, einem Vorgesetzten, dem Betriebsrat oder dem Betriebsratsvorsitzenden. Das Betriebsratsmitglied hat für erforderliche Betriebsratsarbeit Anspruch auf Arbeitsbefreiung. Das Betriebsratsmitglied muss sich lediglich beim unmittelbaren Vorgesetzten abmelden, bevor es den Arbeitsplatz verlässt. Die Abmeldung kann in jeder Form erfolgen. Laut Bundesarbeitsgericht reicht die Mitteilung des Betriebsratsmitglieds, dass es zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben den Arbeitsplatz verlässt. Des Weiteren sind Ort und voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit anzugeben. Weitere Angaben über Anlass oder Art der Tätigkeit sind nicht erforderlich. Die Abmeldepflicht dem Arbeitgeber gegenüber hat nicht als Mittel der Kontrolle zu dienen, sondern hat vielmehr den Zweck, dem AG entsprechend die Möglichkeit zu geben die Abwesenheit zu organisieren um Störungen im Arbeitsablauf zu vermeiden.
25.05.2008 um 00:07 Uhr
@Der alte Heini Und genau das; mit der Abwesenheit organisieren.........wollte ich mit meiner vorgehensweise bezwecken.
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