Rechtsfolge bei Nichtbeteiligung/ LeihAN einfach mal so eingestellt
Hallo,
LeihAN wurden ohne Beteiligung des BR eingestellt - Verfahren nach §99BetrVG nie durchgeführt! Rechtsfolge für die LeihAN? Sind die Verträge nichtig? Rechtl. Grundlagen? Dank für die Auskunft!
Community-Antworten (15)
23.05.2008 um 14:10 Uhr
@tbltom, die Verträge sind "nicht" ungültig, warum auch! Rechtliche Grundlagen? Keiner hat Einspruch erhoben!
23.05.2008 um 14:26 Uhr
Hallo mona-lisa, ist die tatsächlich durchgeführte BR-Beteiligung nicht Wirksamkeitsvorraussetzung?
23.05.2008 um 14:52 Uhr
Hallo,
@tbltorn: verwechselst Du das möglicherweise mit Kündigungen? Zum Thema unterbliebene Beteiligung des BR bei Einstellungen finde ich im Erfurter Kommentar folgendes:
Grdl. für die Auswirkungen der (fehlenden) Mitbestimmung gem. § 99 auf die Rechtsstellung des einzelnen AN ist das Prinzip der Trennung von personeller Einzelmaßnahme einerseits und zugrundeliegender Arbeitsvertragsgestaltung andererseits (ausf. Claus Weber, Individualrechtl. Auswirkungen betriebsverfassungswidriger personeller Einzelmaßnahmen, 2000).
Bei der Einstellung bedeutet dies, dass ohne Zustimmung des BR zwar die tatsächliche Eingliederung des AN in den Betrieb, also dessen Beschäftigung untersagt ist; der zugrundeliegende Arbeitsvertrag kann dagegen auch vor Einholung der Zustimmung oder während eines schwebenden Mitbestimmungsverfahrens abgeschlossen werden und bleibt selbst bei endgültiger Ablehnung der Zustimmung wirksam (BAG 2. 7. 1980 AP BetrVG 1972 § 101 Nr. 5; 25. 6. 1987 AP BGB § 620 Bedingung Nr. 14; aA Fitting Rn. 227; wie hier GK-BetrVG/Kraft/Raab Rn. 125). (BetrVG § 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen Kania Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 8. Auflage 2008 Rn 44-47) Hoffe das hilft.
Gruss, Kai
23.05.2008 um 15:05 Uhr
@KU
Danke Kai für diesen wertvollen Hinweis! Habe einen Denkfehler bei mir entdeckt: Der individualrechtliche Arbeitsvertrag besteht ja zwischen AN und Verleihfirma! Meine Frage müßte also heißen: Sind die Verträge zwischen Verleiher und unserer entleihenden Firma wirksam? Oder wegen fehlender Beteiligung des BR nichtig?
23.05.2008 um 15:34 Uhr
Hallo,
@tbltom: Gern geschehen. Hm, mir fällt kein Grund ein, warum die fehlende Beteiligung des BR Einfluss auf den Vertrag zwischen Eurem AG und der ZA-Firma haben sollte. Und überhaupt, was juckt das den BR? Wenn Ihr Gründe seht der Einstellung zu widersprechen (s. § 99 BetrVG) so tut das. Wenn Ihr genervt genug seid gibt es noch den § 121 BetrVG. Die Frage ob der AG an die ZA Firma Geld zahlen muss obwohl er möglicherweise die Leistung der Leiharbeitnehmer nicht in Anspruch nehmen kann sollten die beiden unter sich klären finde ich.
Gruss, Kai
23.05.2008 um 15:45 Uhr
@(ku),
wenn "tbltom's" AG Gründe vorweisen kann, dass der Betrieb ohne die beabsichtigte Einstellung der Leiharbeiter z. B. Lieferprobleme bekommen würde, hätte er auch keine Probleme, sie ab dem geplanten Einstellungtermin zu beschäftigen. Auch wenn der BR der Einstellung widersprochen hätte!
Und diese Gründe finden sich immer...... (eigene Erfahrung!)
Arbeitsgerichte sehen die Einstellung (bei Produktionsengpass) als vorrangig an und wird, wenn euer Widerspruch bis vor's Gericht gehen würde, eben dann geklärt. Nur sind dann oft die ZA gar nicht mehr im Betrieb........
23.05.2008 um 16:08 Uhr
Hallo,
@Mona-Lisa: hast ja Recht. Wollte nur auf die Handlungsmöglichkeiten (unabhängig von deren Sinnhaftigkeit) hinweisen, da mir zu der Frage der evtl. Nichtigkeit nix einfiel:-)
Gruss, Kai
23.05.2008 um 17:44 Uhr
@kai Wenn Fitting Recht hat, daß die Verträge unwirksam sind "" Unterläßt der AG es überhaupt, das Verfahren nach §99 durchzuführen, so ist ein gleichwohl abgeschlossener Arbeitsvertrag von vornherein unwirksam ..."" (gerade in 23. Auflage §99, Rz 227 entdeckt), brauchen wir doch eigentlich nur Unterlassung für die Zukunft erstreiten?! Das juckt schon sehr Kai ... Die LeihAN-Sache dürfte sich bis zum nächsten mal erledigt haben?! @mona-lisa Ja - bei eingeleitetem Verfahren; wenn wir aber nie um Zustimmung ersucht wurden, können wir diese auch nicht versagen(Du nennst es widersprechen) und vor allem blockieren wir somit den AG insoweit, daß die Gerichte ein vom AG angestrengtes Zustimmungsersetzungsverfahren nicht zulassen, wenn nie um Zustimmung gebeten wurde ...
Ich hoffe, Fitting hat Recht und ich interpretier das richtig! Wie seht Ihr das? Ach ja - Sinnhaftigkeit ist sicher auch schwer zu beurteilen, nur mit so wenig Info der Gesamtlage ...
23.05.2008 um 19:27 Uhr
tbl (Tabletten, Table, Tuberkel, Turkish Basketball League )-tom Wenn Ihr die Unterlassung wollt, dann wäre bei häufiger Verletzung Eurer MBR wohl eher der §23 BetrVG heranzuziehen und wirksamer.
23.05.2008 um 19:47 Uhr
@Lotte: ... wirksamer als was? ... eher heranzuziehen als was? Gruß, Tom, der bei total beklopten Leuten arbeitet ;-)
23.05.2008 um 19:51 Uhr
tbltom, wenn Du auf Unterlassung klagen willst, dann ist der 23er der richtige § und dort wirst Du in der Kommentierung fündig, den 99er kannst Du dann beiseite schieben. Schönes Wochenende
23.05.2008 um 20:29 Uhr
Na schon klar Frau Lotte!!! Der 99er liefert aber den Grund für den 23er - so möchte ichs verstanden wissen! Auch Dir ein schönes WE und Dank für den Kommentar!
Kann noch jemand was zur Rechtsfolge beisteuern? Sind die Verträge jetzt existent oder nicht? Wär schön, wenn da noch jemand was zu hätte! Die einzige Fundstelle ist bis jetzt der Fitting, ihn in allen Ehren - aber hat jemand noch was anderes? Ich kann nicht auf allzuviel Literatur zurückgreifen! Dank an alle im voraus!
25.05.2008 um 01:28 Uhr
Werden Leiharbeitnehmer in eurem Betrieb eingesetzt und die Rechte des Betriebsrat nicht beachtet, hat das keinerlei Einfluss auf den Arbeitsvertrag zwischen Leiharbeiter und Verleiher. Auch Verträge zwischen dem Verleiher und dem Entleiher haben mit den Rechten des BR nichts zu tun. Rechtsfolgen führ die Leiharbeitnehmer, sehe ich keine. Warum auch? Schließlich ist der Arbeitgeber des Leiharbeiters der Verleiher.
Der BR sollte bei Nichtbeachtung seiner Rechte, die Verfehlungen entsprechend Dokumentieren und den Arbeitgeber für jede Nichtbeachtung der Betriebsratsrechte schriftlich "abmahnen". Hat der AG nun mehrere "Abmahnungen" erhalten, könnte der BR gem. §23 BetrVG gegen den AG vorgehen. Beim ArbG sollte u.a. beantragt werden, dass dem AG für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein entsprechendes Zwangsgeld angedroht wird. Genannte Vorgehensweise sollten nicht so erfahrene Betriebsräte mit einem Fachanwalt betreiben. Wichtig: Darauf achten, dass Zwangsgeld angedroht wird, dass gibt dem BR ein schönes Druckmittel in die Hand.
26.05.2008 um 14:11 Uhr
Hallo,
@tbltom: gibt der Fitting denn eine Quelle für seine Auffassung an oder ist das nur sene persönliche Meinung? Ich zitiere mal aus dem Beck´schen Onlinekommentar:
"Umstritten, aber von der Rechtsprechung geklärt, ist die Frage, ob und wie sich die fehlende und die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Maßnahme auf die individuelle Rechtsbeziehung zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten, meist einem Arbeitnehmer, auswirken. Rechtsprechung und hM trennen die Schicksale dieser beiden Materien, was sich zugunsten des Dritten auswirkt (BAG 2.7.1980 AP BetrVG 1972 § 101 Nr 5; 25.6.1987 AP BGB § 620 Bedingung Nr 14; ErfK/Kania BetrVG § 99 Rn 44; Richardi/Thüsing BetrVG § 99 Rn 293; aA Fitting BetrVG § 99 Rn 227). Für Einstellungen hat dies zur Folge, dass ein abgeschlossener Arbeitsvertrag wirksam ist, der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aber erst dann beschäftigen darf, wenn das Arbeitsgericht die Zustimmung erteilt hat. " BeckOK BetrVG § 99 Rn 29 - 31 Autor: Mauer Beck'scher Online-Kommentar Hrsg: Rolfs/ Giesen/ Kreikebohm/ Udsching Stand: 01.03.2008 Edition: 7
Hier finde ich auch die von Dir genannte Stelle im Fitting, als einzige abweichende Meinung. Hier ein paar Leitsätze aus den genannten Urteilen:
"1. Für den Norddeutschen Rundfunk gilt das Gesetz Nr. 22 des Kontrollrats vom 10. April 1946 (Betriebsrätegesetz) weiter.
-
Nach Art. 5 Nr. 1b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 3 Nr. 2 des ergänzend heranzuziehenden Manteltarifvertrages für den Norddeutschen Rundfunk vom 9. Oktober 1954 bedarf die Einstellung eines Arbeitnehmers der vorherigen Zustimmung des Betriebsrats.
-
Ein ohne Zustimmung des Betriebsrats abgeschlossener Arbeitsvertrag ist wirksam. Das gilt auch für das Betriebsverfassungsgesetz 1972 und das Bundespersonalvertretungsgesetz 1974 (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 2. Juli 1980 - 5 AZR 1241/79 - AP Nr. 9 zu Art. 33 Abs. 2 GG [auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt]).
-
Der Betriebsrat (Personalrat) kann verlangen, daß der ohne ihre Zustimmung eingestellte Arbeitnehmer nicht im Betrieb (Verwaltung) beschäftigt wird.
BAG 5. Senat, Urteil vom 02.07.1980 - 5 AZR 56/79, 2. Instanz: LAG Hbg. "
(beachte Nr.3)
sowie
"
-
Eine Klage auf Einstellung in den öffentlichen Dienst darf nicht mit der Begründung abgewiesen werden, daß die erforderliche Zustimmung des Personalrats nicht beantragt worden ist. Klagt ein Bewerber auf Einstellung, kann die Behörde bei dem Personalrat vorsorglich die Zustimmung beantragen.
-
Ein ohne Zustimmung des Betriebs- oder Personalrats mit einem Bewerber abgeschlossener Arbeitsvertrag ist voll wirksam; die Behörde darf den Bewerber allerdings nicht beschäftigen, solange die Zustimmung des Personalrats nicht vorliegt." [...] BAG 5. Senat, Urteil vom 02.07.1980 - 5 AZR 1241/79, 2. Instanz: LAG Hamm
Mehr finde ich grad nicht. Jetzt würde mich schon interessieren wie der Fitting zu seiner Position kommt.
Gruss, Kai
27.05.2008 um 10:31 Uhr
@ku Dank für die Mühe, die Du Dir gemacht hast! Folgendes konnte ich in den letzten Tagen noch recherchieren und anwaltliche Beratung einholen: In diesem fred geistert der §23 BetrVG öfter herum! Bei Nichtbeachtung des §99 aber greift die Sonderform nach §101 BetrVG > arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren mit dem Ziel, daß der AG wegen Nichtbeteiligung des BR zur Aufhebung der durchgeführten Maßnahme verdonnert wird! Die Einstellung muß rückgängig gemacht werden!!! (Das hindert den AG allerdings nicht daran, nach der Entlassung der LeihAN das Verfahren nach §99,4 oder §100,2 (erneut) einzuleiten, jetzt aber ordnungsgemäß!) Die Besonderheit bei uns: Das in §99 geforderte Verfahren wurde nicht fehlerhaft, sondern überhaupt nicht durchgeführt, so daß man noch nicht mal von fehlender Zustimmung sprechen kann! Von dieser spricht man wohl erst, wenn überhaupt ein verfahren (korrekt oder nicht) durch den AG eingeleitet wurde! Dann greifen auch Deine Anmerkungen ... Auch haben wir richtig reagiert, nicht irgendwelche Widersprüche o.ä. loszulassen! Das hätte unsere Position nicht unwesentlich geschwächt! "Unsere" Sache geht jetzt so zu Gericht! Ich berichte dann mal, wie es gelaufen ist! Nochmals herzlichen Dank für die engagierte Beteiligung!
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