Leiharbeiter über 18 Monate - und nun ?
Hi Leute, AG: Gmbh mit 105 MA, Metallbranche, nicht mehr tarifgebunden seit 2017, haben "nur" 2 Leiharbeiter beschäftigt.
Aber diese 2 Leiharbeiter sind seit dem 9.5.2018 bei uns - also jetzt schon über 18 Monate. Bisher hats wohl noch keiner gemerkt von der Personalabteilung, die haben nichts gesagt bisher oder sich gemeldet - und wir als BR halten natürlich die Klappe...... wir haben mit den LeihAN gesprochen, die Verleiherfirma hat denen auch nix gesagt.
Eine BV zu Leiharbeit gibt es nicht. Ich habe online so einen Rechner gefunden und der sagt mir auch, daß der letzte mögliche Arbeitstag de LeihAN schon überschritten ist.
Was passiert nun? Wie ist das weitere Vorgehen (wir machen natürlich auch erstmal nix), aber wir nehmen stark an daß der AG die beiden eigentlich nicht übernehmen will, da es seit zwei Jahren eigentlich keine Neueinstellungen gibt. Wie wird der Kampf ausgehen und was kommt auf uns zu?
danke für Eure Tips, wir sind mit LeihAN sehr unerfahren da wir eben kaum welche haben/hatten.
Community-Antworten (3)
24.11.2019 um 10:08 Uhr
Auf euch kommt eher weniger zu da es hier darum geht, ob ein unbefristeter Vertrag mit eurem AG entstanden ist - also Individualrecht . Die Kollegen sollten zur Gewerkschaft gehen (falls sie Mitglied sind) und sich beraten und ggf. gerichtlich vertreten zu lassen.
25.11.2019 um 20:13 Uhr
Danke dir schonmal für die Antwort. Wir gehen davon aus daß der AG halt nicht einstellen will, da er momentan auf stur stellt und die anderen MA sowieso schon Arbeitsverdichtung haben. Daher meinte ich daß es ein Kampf wird, da wir als BR bestimmt auch dazu angesprochen werden.
Hat vielleicht noch jemand Tips für uns?
25.11.2019 um 21:19 Uhr
Ein Überschreiten der Höchstüberlassungsdauer führt zur Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält (§ 9 Abs. 1 Nr. 1b AÜG). Sollte der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer aus dem vorgenannten (oder einem anderen in § 9 AÜG genannten) Grund unwirksam sein, gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer als zustande gekommen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG).
https://www.bund-verlag.de/aktuelles~7-fragen-zur-neuen-leiharbeit~
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