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Verfall des Jahresurlaubs

BL
Betriebsrat LM
Nov 2019 bearbeitet

Der BR hat eine BV zum Thema Urlaubsplanung gemacht. Text wie folgt:

§ 7 Urlaubstage ins Folgejahr. Der Jahresurlaub muss bis zum 31.12.2019 verplant und genommen sein. Nach Absprache mit der kaufmännischen/technischen Leitung ist eine Inanspruchnahme bis zum 28.02.2020 möglich. Ausnahmeregelungen sind nur nach Zustimmung der kaufmännischen/technischen Leitung gültig.

Text aus unserem Manteltarifvertrag: Manteltarifvertrag für die Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie in Westfalen Lippe

  1. Der Urlaubsanspruch erlischt am 31. März des nachfolgenden Kalenderjahres, es sei denn, dass der Arbeitnehmer ihn vorher schriftlich oder über den Betriebsrat schriftlich oder durch Protokoll geltend gemacht hat.

Bei der BV stelle ich ja mich schlechter als der Manteltarifvertrag, wenn ich richtig liegen sollte, ist die BV nun ja nicht gültig oder?

Danke für Info.

39203

Community-Antworten (3)

K
Kjarrigan

27.11.2019 um 10:26 Uhr

Wenn es nicht noch eine Öffnungsklausel im TV gibt - Ja der TV ist günstiger

C
celestro

27.11.2019 um 10:49 Uhr

"Die Regelungsbefugnis der Betriebsparteien ist grundsätzlich begrenzt durch zwingendes staatliches Recht. Hierzu gehören insbesondere: Gesetze, Verordnungen und durch Richterrecht gestaltete Rechtsgrundsätze.

Beispiel: Durch Betriebsvereinbarung kann keine von dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) zu Ungunsten der Arbeitnehmer abweichende Urlaubsregelung getroffen werden (§ 13 BUrlG)."

hier besonders die Rechtsprechung des EuGH zum Urlaub bei Krankheit beachten.

und

"Die Regelungsbefugnis der Betriebsparteien wird wesentlich eingeschränkt durch den „Tarifvorrang“ (§ 77 Abs. 3 BetrVG), wonach Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, grundsätzlich nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein können."

Zitate aus: https://www.haufe.de/recht/arbeits-sozialrecht/was-kann-durch-betriebsvereinbarungen-geregelt-werden_218_205328.html

ansonsten wie Kjarrigan schon sagte ... wenn ggf. eine Öffnungsklausel im TV steht.

E
EDDFBR

29.11.2019 um 15:15 Uhr

In diesem Zusammenhang sollte auch die neueste Rechtsprechung des EuGH (EuGH Urt. v. 06.11.2018, Az. C-684/16) bedacht werden. Nach dieser kann Urlaub nur dann verfallen, "wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt."

Das BAG hat dieses Urteil auch bereits übernommen. So heisst es z.B., dass der Mitarbeiter "konkret aufgefordert" werden muss, den Resturlaub zu nehmen. Es muss auch die Möglichkeit haben, den Urlaub zu nehmen (d.h. er darf dann nicht aus betrieblichen Belangen verweigert werden). Auch muss die Resturlaubsmenge benannt werden, das bloße Ausweisen auf der monatlichen Lohnabrechnung reicht hierfür nicht aus.

Sehr schön kann man das z.B. hier nachlesen: https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bag-c-684-16-urlaub-verfall-eugh-hinweise/

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