Erstellt am 27.11.2019 um 09:26 Uhr von Kjarrigan
Wenn es nicht noch eine Öffnungsklausel im TV gibt - Ja der TV ist günstiger
Erstellt am 27.11.2019 um 09:49 Uhr von celestro
"Die Regelungsbefugnis der Betriebsparteien ist grundsätzlich begrenzt durch zwingendes staatliches Recht. Hierzu gehören insbesondere: Gesetze, Verordnungen und durch Richterrecht gestaltete Rechtsgrundsätze.
Beispiel: Durch Betriebsvereinbarung kann keine von dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) zu Ungunsten der Arbeitnehmer abweichende Urlaubsregelung getroffen werden (§ 13 BUrlG)."
hier besonders die Rechtsprechung des EuGH zum Urlaub bei Krankheit beachten.
und
"Die Regelungsbefugnis der Betriebsparteien wird wesentlich eingeschränkt durch den „Tarifvorrang“ (§ 77 Abs. 3 BetrVG), wonach Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, grundsätzlich nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein können."
Zitate aus: https://www.haufe.de/recht/arbeits-sozialrecht/was-kann-durch-betriebsvereinbarungen-geregelt-werden_218_205328.html
ansonsten wie Kjarrigan schon sagte ... wenn ggf. eine Öffnungsklausel im TV steht.
Erstellt am 29.11.2019 um 14:15 Uhr von EDDFBR
In diesem Zusammenhang sollte auch die neueste Rechtsprechung des EuGH (EuGH Urt. v. 06.11.2018, Az. C-684/16) bedacht werden. Nach dieser kann Urlaub nur dann verfallen, "wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt."
Das BAG hat dieses Urteil auch bereits übernommen. So heisst es z.B., dass der Mitarbeiter "konkret aufgefordert" werden muss, den Resturlaub zu nehmen. Es muss auch die Möglichkeit haben, den Urlaub zu nehmen (d.h. er darf dann nicht aus betrieblichen Belangen verweigert werden). Auch muss die Resturlaubsmenge benannt werden, das bloße Ausweisen auf der monatlichen Lohnabrechnung reicht hierfür nicht aus.
Sehr schön kann man das z.B. hier nachlesen: https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bag-c-684-16-urlaub-verfall-eugh-hinweise/