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Außerordendliche Kündigung

RW
rainer w
Jan 2018 bearbeitet

Ich möchte einer Außerordendlichen Kündigung wiedersprechen weil MA zu einer Anhörung nicht erreichbar ist. Laut schreiben der WK hätte der MA um 4:30 Uhr angerufen und gesagt er könne nicht zur Arbeit kommen weil sein Roller kaputt sei und außerdem wolle er sowiso selbst Kündigen. Seit 5 Tg. ist der MA nicht zu ereichen und eine AU hat er auch nicht abgegeben. Wat nu? Wer sagt mir das die genannten Gründe der Wahrheit entsprechen?!

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Community-Antworten (6)

K
Kölner

21.05.2008 um 07:54 Uhr

@rainer w Du kannst einer ao Kündigung nicht widersprechen! Bedenken kannst Du äussern und alles weitere ist Sache des betroffenen AN. § 102 Abs. 2 BetrVG

W
wölfchen

21.05.2008 um 11:17 Uhr

. . . dass die genannten Gründe der Wahrheit entsprechen, brauchst Du nicht überprüfen, Du kannst Deine Bedenken ohne Rücksicht darauf äußern. Es könnte ja auch sein (mal so als Beispiel), dass die Gründe tatsächlich stimmen, die Ursache dafür jedoch eine persönliche Krise oder eine psychische Erkrankung des MA ist. Oder wenn ich z.B. im Fieberwahn mit 41 Grad Körpertemperatur auf Grund eines wilden Albtraums im Betrieb anrufe und irgendwelchen Käse von Kündigung von mir gebe, kann das wahrscheinlich kein außerordentlicher Kündigungsgrund sein . . .

W
Waschbär

21.05.2008 um 11:59 Uhr

@reiner, da du noch recht neu in der Gemeinde bist ... schneke ich mir mal die Verpackung.

Eine ausdrückliche Zustimmungserteilung des Betriebsrats zu einer geplanten (außer)ordentlichen Kündigung sieht das Gesetz nicht vor und kann vom Betriebsrat nicht verlangt werden vgl. F.K.H.E. § 102, Rn. 33, 20. Auflage.

Stimmt der Betriebsrat einer Kündigung zu, so führt dies nicht zur sozialen Rechtfertigung und Rechtmäßigkeit der Kündigung.

W
wölfchen

21.05.2008 um 12:38 Uhr

@ waschbär, . . . "Stimmt der betriebsrat einer Kündigung zu, so führt dies nicht zur sozialen Rechtfertigung und Rechtmäßigkeit der Kündigung", aber es beeinflusst den Richter in seiner persönlichen Meinungsbildung schon erheblich, wenn der BR als Interessenvertretung der Arbeitnehmer vor Ort zugestimmt hat und der klageführende AN hat mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine schlechte Ausgangsposition . . . (beliebte Denkweise der Richter: Kein Rauch ohne Feuer)

W
Waschbär

21.05.2008 um 12:52 Uhr

@Wöfchen, Das stimmt oft denken Richter immer nur sehr einfach und ohne tiefernverstand für das leben nach cxem richterspruch, ich würde gerne mehr richter in der freiwilligen feuerwehr sehen.....

schon alleine um zu zeigen das es auch "Rauch" ohne 2Feuer" geben könnte. .-)

aber es stimmt schon und es hat seinen grund warum der BR handeln könnte im rahmen,wenn er wollte und möchte ..

D
DonJohnson

21.05.2008 um 16:15 Uhr

Na, die erste Frage sollte glaube ich sein, ob die Unterrichtung des BR ordnungsgemäß gelaufen ist. Auf meinem ARII Seminat war der Dozent ein vorsitzender Richter am LAG. Er gab uns den Tipp, dass wenn der BR nicht ordnungsgemäß unterrichtet wurde, es durchaus Sinn machen kann, die Frist verstreichen zu lassen. Sollte es dann zum Gerichtstermin kommen, schauen die Richter nach seinen Angaben als erstes darauf, ob alle Regularien eingehalten wurden. Wenn der BR also nciht ordnungsgemäß unterrichtet wurde, hat der AN sehr gute Chancen. So ein Richter vom LAG. Wenn allerdings gute Gründe gegen die Kündigung sprechen, sollte der BR dieses unbedingt äußern. Den Fall kann ich nun nicht einschätzen - dafür sind es zu wenig Infos und viel zu viel Hörensagen!

Aber wie schon Kölner sagte, ihr könnt der Kündigung nicht widersprechen, sondern lediglich bedenken äußern!

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