Wirkt eine BV Feiertagsarbeit nach?
Wir haben eine BV zur Regelung von der Arbeit an Feiertagen. - Es ist im Betriebsrat streitig, ob diese jetzt gekündigte BV nachwirkt, ob Arbeitsaufnahme an Feiertagen nach § 87 BetrVG geregelt ist oder ob es hier eine freiwillige BV war.
Kann uns jemand weiterhelfen?
Community-Antworten (2)
20.05.2008 um 16:37 Uhr
Ein paar mehr Angaben wären schon hilfreich, z.B. ob ihr überhaupt unter die Ausnahmen des § 10 ArbZG fallt. Grundsätzlich würde ich allerdings sagen, daß es sich nicht um eine erzwingbare BV nach §87 (2) handelt und damit eine Nachwirkung nicht gegeben ist Zur Erinnerung: erzwingbare BV = Einigung kann durch Spruch der Einigungsstelle ersetzt werden
20.05.2008 um 17:01 Uhr
Wir sind ein 24 Stunden Betrieb und arbeiten seit Jahren auch an Feiertagen - ein Betriebsteil soll nun nicht mehr am Feiertag selbst, also von 0 bis 24 Uhr, arbeiten. Die Kollegen sollen vor dem Feiertag bis 24 Uhr arbeiten und nach dem Feiertag die Arbeit um 0 Uhr aufnehmen, auch wenn ihre reguläre Schicht z.B. von 22 bis 6 Uhr gehen würde.
Früher hatten die Kollegen die Schicht, die eigentlich am Feiertag beginnen würde, frei. Jetzt sollen eben die Arbeit um 0 uhr aufnehmen, und das ohne irgendeinen Ausgleich.
Der BR hatte dies sogar per BV geregelt. Diese BV wurde jetzt gekündigt. Frage ist, wirkt die BV nach?
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