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Wie lange hat ein Beschluss Gültigkeit?

N
nelchen
Nov 2019 bearbeitet

Huhu an Alle,

wir haben mal eine Frage zu Beständigkeit von Beschlüssen: im Jahr 2011 hat der damalige BR beschlossen, das alle Arbeitsplätze nach § 93 BetrVG im Betrieb ausgeschrieben werden sollen. Hat dieser Beschluß und die damit verbundene Aufforderung seit 2011 Bestand bis heute oder hätte die Durchsetzbarkeit des Beschlusses 2014 mit dem Ablauf der Amtszeit geendet?

Liebsten Danke für eure Hilfe...….

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Community-Antworten (10)

S
stehipp

20.11.2019 um 11:49 Uhr

Der Beschluss hat Gültigkeit, bis das Gremium einen anderslautenden beschließt. Ausnahme nur, wenn der Beschluss in irgendeiner Form befristet war.

Wäre ja fatal, wenn alle Beschlüsse mit Ende der Amtszeit ablaufen würden. Man müsste dann jedesmal alles neu aufrollen.

K
Kjarrigan

20.11.2019 um 11:50 Uhr

Das wurde dem Ag NUR schriftlich vom "Alten BR" mitgeteilt? oder (so hätten wir es gemacht) wurde eine BV erstellt (da hätte man dann auch regelungen festlegen können (Inhalt der Auschreibung, Fristen, Ausnahmen etc)

Eine BV hätte weiterhin Gültigkeit.

Ein Anschriebn könnte der AG so deuten, das nur der alte BR das wollte und wartet bis heute auf EURE Aufforderung daswie ihr das gerne hättet. (AG sind recht kreativ im Ausreden erfinden)

N
nelchen

20.11.2019 um 12:11 Uhr

Das genau ist ja unser Problem: es gibt dazu keine BV, sondern nur einen Beschluss aus dem Jahr 2011. Fatal ist auch, das wir inzwischen seit 5 Jahren einen anderen Arbeitgeber haben.

K
kratzbürste

20.11.2019 um 12:28 Uhr

Bei § 93 BetrVG ist es so, dass der BR einmal die Ausschreibung verlangen muss. Diese Forderung hält für immer. Das Problem dürfte eher sein, dass die Mitteilung an den AG auch beweisbar sein muss. Also am besten schriftlich.

C
Catweazle

20.11.2019 um 12:31 Uhr

Ich denke ich, dass ein BR an Beschlüssen des Vorgänger BRs nicht gebunden ist. Wenn ich mir vorstelle, dass ein neu gewählter BR sämtliche Unterlagen nach Beschlüssen der alten BRs durchsuchen soll. Was hindert euch daran den Beschluss zu erneuern? Eine BV zu diesem Thema halte ich für nicht möglich. Bestenfalls eine Regelungsabrede. Und die kann nur bis zum Ende der Amtszeit gelten.

C
celestro

20.11.2019 um 12:49 Uhr

"Ich denke ich, dass ein BR an Beschlüssen des Vorgänger BRs nicht gebunden ist."

Ein neuer BR kann einen gegenteiligen Beschluss fassen.

"Wenn ich mir vorstelle, dass ein neu gewählter BR sämtliche Unterlagen nach Beschlüssen der alten BRs durchsuchen soll."

Deshalb empfiehlt es sich, die Beschlüsse separat aufzubewahren oder direkt nur Beschlussprotokolle zu erstellen.

N
nelchen

20.11.2019 um 12:52 Uhr

liebe Kratzbürste,

das ist (Gott sei Dank) geschehen. Wir haben das alte Protokoll mit der Beschlussfassung und den schriftlichen Beschluss an den ArbGeb im Archiv gefunden.

D
DummerHund

20.11.2019 um 13:48 Uhr

Beschluss gefasst 2011 ist eine Sache. Hiermit bekundet der damalige BR ja das er was vor hat. Punkt. Der BR hat dem AG damals mitgeteilt das er über ein Thema einen Beschluss gefasst hat i.d. R. geschieht das schriftlich). Punkt. Und was ist dann passiert? Nach meinem Verständnis hier nix.. Keine Verhandlungen keine Vereinbarung einfach nix. Als neuer AG würde ich schon blöd aus der Wäsche guggen wenn der BR mit Sachen die vor 8 Jahren mal als Vorhaben beschlossen worden um die Ecke kommt. Um seriös und mit dem Ag auf Augenhöhe über diese Angelegenheit zu verhandeln würde ich schon mit einem frisch gefassten Beschluss um die Ecke kommen.

K
Kjarrigan

20.11.2019 um 14:20 Uhr

@nelchen Bevor ich doch jetzt dem AG vorwerfen würde, dass er sich nicht in die Alten Geschichten eingelesen hat oder sonstwas fasse ich als BR doch einfach den Beschluss den AG auf zukünftig die freien Stellen auszuschrieben . Und / oder ich suche mir im Netz eine BV dazu - passé die auf den Betireb an und forderne den Ag auf Verhandlungen zum Abschluss der BV aufzunehmen.

N
nelchen

21.11.2019 um 09:13 Uhr

Guten Morgen,

so wie Kjarrigan es beschreibt hatten wir auch drüber nachgedacht. Wir würden einen neuen Beschluss fassen, aber gleich nochmal auf den alten Beschluss hinweisen.

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