Erstellt am 20.11.2019 um 07:13 Uhr von Kratzbürste
Ich denke, dass kann auch der örtliche BR tun, aus dem das WA-Mitglied stammt. Dürfte dem AG auch egal sein.
Erstellt am 20.11.2019 um 11:27 Uhr von Dummerhund
Im KBR haben wir es auch so gehandhabt das solche Beschlüsse die örtl. BR´s getroffen haben.
Erstellt am 20.11.2019 um 12:43 Uhr von Pjöööng
Der GBR fasst grundsätzlich keine Schulungsbeschlüsse. (Ebenso der KBR).
Bleibt also noch die Frage "Wer fasst Schulungsbeschlüsse für NichtBrMitglieder im WiA?"
Erstellt am 20.11.2019 um 13:03 Uhr von Dummerhund
Was die Beschlussfassung für Wirtschaftsausschsmitglieder betrifft die nicht im BR sind würde ich als BR den selben Beschluss fassen wie für BR Mitglieder. Dem Beschluss den AG früh genug mitteilen und schauen wie er reagiert..
Für nicht BRM´s habe ich folgendes gefunden:
2. Für Mitglieder des Wirtschaftsausschusses, die nicht gleichzeitig im Betriebsrat sind, sieht das Gesetz eine Schulungsmöglichkeit nicht ausdrücklich vor. Allerdings wird die Anwendung von § 37 Abs. 6 BetrVG in Literatur und Rechtsprechung teilweise auch für sie bestätigt. Das BAG bejaht einen Schulungsanspruch auch des nicht dem Betriebsrat angehörenden Wirtschaftsausschussmitglieds, wenn der Betriebsrat keine Arbeitnehmer finden konnte, die bereits die erforderliche Fachkompetenz für die Arbeit im Wirtschaftsausschuss besitzen (BAG 11.11.98 – 7 AZR 491/97 = NZA 1999, 1119, vgl. »Fitting« 27. Auflage, RNr. 180 zu § 37 BetrVG und RNr. 25 zu § 107 BetrVG)! Damit soll eine uneingeschränkte Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsausschusses gewährleistet werden.
Empfehlung: Wegen der Übernahme der Schulungskosten und der bezahlten Arbeitsbefreiung von Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses sollte vorab eine Absprache mit dem Arbeitgeber erfolgen.
Auszug aus diesem Link. Ob es was nutzt...…..?
https://www.poko.de/Wirtschaftsausschuss/Rund-ums-Seminar/Schulungsanspruch