Zeitnachweis für SBV-Tätigkeit
Der Vorgesetzte eines nicht freigestellten Schwerbehindertenvertreters verlangt von diesem, dass die vom SBV-Vertreter benötigte Zeit für seine SBV-Tätigkeit notiert wird (nicht die Art der Tätigkeit) um dies als Fremdtätigkeit auf eine andere, entsprechende Kostenstelle zu melden. Muß der SBV die von ihm benötigte Zeit für seine Tätigkeit preisgeben? Ist hier ein Paragraph vorhanden der dies regelt?
Community-Antworten (3)
14.05.2008 um 10:29 Uhr
@Thoing, verlangen kann der Vorgesetzte keinen Nachweis, schon gar nicht schriftlich. Aber es steht ihm frei, dies selber zu tun. Der Kollege meldet sich ab und wieder zurück, damit ist ein "Zeitnachweis" doch da? In vielen Betrieben ist es normal, dass diese Zeit dann auf eine andere Kostenstelle läuft, damit der AG für sich einen Überblick hat, wieviel Zeit seine Betriebsräte/SBV/JAV'ler (in seinen Augen!) verbraten. Speziell in den Kommentierungen vom § 37.2 (Arbeitsbefreiung) BetrVG kannst Du nachlesen, was ein AG/Vorgesetzter "verlangen" kann und was nicht.
14.05.2008 um 12:29 Uhr
moinsen,
mona hat es wie immer auf den Punkt gebracht...
interessanter wird es, wenn der AG beim Abmelden bertiebsbedingte Verhinderungsgründe geltend macht. Wie man sich da verhalten sollte kannst Du in folgendem Urteil mal nachlesen...
BAG 15.3.1995, – 7 AZR 643/94
14.01.2009 um 20:17 Uhr
Das mit dem An-/Abmelden ist oft nicht praktikabel. Wenn der Schwerbehindertenvertreter z.B. während der Arbeit einen Anruf bekommt oder plötzlich von einem Kollegen angesprochen wird. Wenn dann der Vorgesetzte damit einverstanden ist, dass am Monatsende nur die gesamte Zeit mitgeteilt wird, kann das für alle Seiten vorteilhaft sein.
Wenn die einzelnen Abteilungen als Profit-Center geführt werden, hat der Vorgesetzte ja auch ein gutes Recht, dass seiner Abteilung nur die Zeiten belastet werden, die auch tatsächlich für die Abteilung verwendet werden. Die Zeiten für SBV/BR/... müssen dann in einem allgemeinen Topf der gedsamten Firma verbucht werden.
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