Lohnabzug obwohl man eingestochen ist
Hallo zusammen,
ich stelle diese Frage für einen Bekannten. In seiner Firma gibt es keinen BR und die Mitarbeiter bekommen kein Grundgehalt, sondern werden nach Stunden bezahlt.
Die MA stechen sich am Morgen ein und bei Feierabend aus.
Sie nutzen eine Software, auf der sie sich dann am PC z.B. auf Arbeitspaket, Anrufentgegennahme oder Pause stellen.
Nun kam es vor, dass ein Kollege meines Bekannten sich auf Pause gestellt hatte, da er in die Mittagspause ging. Nach der Pause hat er ganz normal weitergearbeitet, aber sich vergessen von "Pause" auf "Arbeitspaket" zu stellen.
Angeblich wurden im jetzt die Stunden bis zum Feierabend (wo er sich ja ausgestochen hat) nicht berechnet, da er ja auf Pause stand. Zudem hat er für diese "fehlenden Stunden" keinen Lohn bekommen.
Ist dies rechtes?
Community-Antworten (10)
19.11.2019 um 12:14 Uhr
Ich frage für den Kollegen eines Bekannten des Nachbarn der verstorbenen Urenkelin meiner Großcousine mütterlicher Seits …. Man, man, man....
Na wenn ich ArbGeb wäre, würde ich das auch tun. Meldet er sich am Platz nicht wieder an, dann muss ich davon ausgehen, dass er nicht gearbeitet hat. Manchmal hilft aber auch mit dem ArbGeb das Gespräch suche um zu einer Einigung zu kommen. Oder der Betroffenen fragt mal selbst bei einem Anwalt oder in einem Forum nach (wobei dies hier ja keine Rechtsberatung ersetzten soll) und lässt sich nicht von anderen den pelz waschen ohne dabei nass gemacht zu werden.
19.11.2019 um 12:17 Uhr
@titapropper
wo ist DEIN Problem?? Wenn dir die Frage nicht passt, dann überlese sie doch einfach oder antworte nicht!
Aber wenn, dann kann man auch ganz normal antworten und nicht mit so einem unterschwelligen ton! So ne Typen mag ich ja! :-(
19.11.2019 um 12:21 Uhr
Der AG hat hier erstmal nichts falsch gemacht. Aber Fehler passieren und normalerweise sollte man mit dem AG hier doch eine Regelung finden können. Es obliegt natürlich dem AN irgendwie nachweisen zu können, dass er wirklich gearbeitet hat (Bestätigung es eines anderen Kollegen/ Telefonprotokolle/ .......)
19.11.2019 um 12:26 Uhr
Ich weiß auch nicht was darin schlimm sein sollte für einen Bekannten hier ne Frage zu formulieren! Ich sehe es wie Stehipp wenn der Bekannte nachweisen kann, dass er trotz fehlenden ausstechen gearbeitet hat kann er auch die Bezahlung verlangen.
19.11.2019 um 12:42 Uhr
Kann der "Bekannte" nicht schreiben? Im Übrigen habe ich kein Problem mit der Frage, aber mein Büronachbar hat mich gebeten hier seine Meinung zu tippen.
19.11.2019 um 12:45 Uhr
Hat aber ne schlechte Erziehung dein Büronachbar! Was spricht dagegen wenn Wynton Rufer zu seinem Bekannten gesagt hat...du ich bin in einem Betriebsratsforum angemeldet, ich frage da mal?
19.11.2019 um 12:58 Uhr
Macht weiter- hab ich wenigstens was zu lachen.
Zur Sache: ich schließe mich den (Kern-) Meinungen von titapropper, stehipp und moreno an. Ist der Bekannte nicht angemeldet, wird er im Zeiterfassungssystem auch nicht erfasst sein und somit als Abwesend gewertet. Demnach werden auch bei der Migration in das Lohnsystem weniger Stunden übermittelt und das Arbeitsentgelt vermindert sich. Der Bekannte sollte das Gespräch mit dem ArbGeb suchen.
19.11.2019 um 14:23 Uhr
Ich kann mir aber auch nicht vorstellen, dass dieses Missgeschick zuvor noch niemandem passiert ist. Es wird hierzu also eine Regelung geben. Da muss man aber natürlich selbst aktiv werden und nicht erwarten, dass der AG dies selbst feststellt. Ich würde ja einfach mal in der Personalabteilung anrufen und nachfragen, wie man solch einen Fehler heilen kann. Also: rechtens natürlich, denn es wusste ja keiner (bzw. die Zeiterfassung), dass gearbeitet wurde. Aber es muss durchaus die Möglichkeit einer Korrektur geben.
19.11.2019 um 17:18 Uhr
Hmm,
jetzt mal von der konkreten Situation abgesehen ist die eher grundsätzlich rechtliche Frage doch: Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung angeboten und hat der Arbeitgeber sie angenommen? Das sind doch die grundsätzlichen Merkmale an denen festgestellt werden kann, ob der AN ein Recht auf Entlohnung hat. Das Zeiterfassungssystem ist da ein technisches Hilfsmittel, aber nicht das Merkmal der Erbringung der Arbeitsleistung. Es wird m.E. nach also auf die konkreten Umstände der Arbeitsleistung ankommen. Sprich: Gibt es Nachweise dafür, dass der AN gearbeitet hat?
Das können m.E. nach Zeugenaussagen von Kollegen sein, oder Aktivitäten in einem EDV System, oder E-Mails in einer Teammailbox? Da müsste man jetzt genaueres zur Art der Arbeit wissen ... aber nur das Zeiterfassungssystem kann nicht das Kriterium sein. Sprich, wenn der AN gearbeitet hat, dann hat er Anspruch auf Entlohnung.
Eventuell hat der AN eine Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht begangen, indem er die geleistete Arbeitszeit nicht wie vorgeschrieben dokumentiert hat. Das ist eventuell abmahnfähig, aber entbindet den AG nicht von der Erfüllung der arbeitsvertraglichen Hauptpflicht (nämlich, für geleistete Arbeit Lohn zu zahlen).
19.11.2019 um 18:00 Uhr
So ein elektronische Zeiterfassungssystem haben wir auch. Es kommt immer mal vor, dass ein Mitarbeiter eine Buchung vergisst. Dann geht er zu seinem Vorgesetzten und der trägt sie nach. Wenn das ganze erst bei der Abrechnung auffällt, wird es eben dann nachgetragen und es gibt eine Nachberechnung. Die Differenz wird mit der nächsten Abrechnung ausbezahlt. Da wird keine Staatsaffäre draus gemacht.
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