Unvollendete Pausen und vorzeitiger Arbeitsbehinn Arbeitsbeginn
Folgende Situation: Ich arbeite wöchentlich 48-50 Stunden, also 10 Stunden 5 Mal in der Woche. Nach Vertrag habe ich Anspruch auf 3 Pausen á 30 Minuten. Die Pausen werden nicht bezahlt. Nun kommt es aber immer wieder vor, dass ich aus der Pause gerufen werde und wieder im Laden tätig zu sein habe. Meine Pausen bin ich gezwungen an der Arbeit zu verbringen falls ich gebraucht werde. Ist das dann nicht arbeiten auf Abruf? Müsste die Zeit dann nicht ebenfalls bezahlt werden? Schließlich komme ich nicht dazu meine Pause 30 Minuten am Stück zu machen. Ich bin ebenso dazu verpflichtet 15 Minuten vor Arbeitsbeginn, unbezahlt, an der Arbeit zu erscheinen und hin und wieder kommt es vor, dass ich 11 Stunden arbeiten muss, weil jemand ausfällt. Meine Frage ist also, ob all die genannten Punkte so rechtlich richtig sind. Danke schon einmal im voraus!
Community-Antworten (5)
18.11.2019 um 21:42 Uhr
Da gegen eine Menge Sachen verstoßen wird, solltest Du Dir das Arbeitszeitgesetz mal komplett anschauen. Sind auch nicht so viele §.
19.11.2019 um 08:40 Uhr
Eine unterbrochene Pause ist keine Pause. Der AG muss die Einhaltung der Pausen sicher stellen.
Unbezahlte Arbeit: Hier gilt die Redewendung: Ohne Moos nix los.
19.11.2019 um 09:02 Uhr
Habt ihr denn einen Betriebsrat? Dann wende dich mal an den. Wenn nicht wird es schwer für dich, denn dann musst du dich "alleine" durchsetzen und je nachdem welcher Arbeitgeber wird das leider heftig.
19.11.2019 um 10:44 Uhr
Na ob man bei so einem AG bleiben will? Vielleicht auch erst mal sich wehren, da wäre der Gang zum Betriebsrat der erste Schritt. Gibt es keinen oder hilft der nicht dann würde ich mich an einen Anwalt wenden. Du brauchst weder vorher unbezahlt anfangen, noch deine Pausen im Geschäft verbringen, innerhalb der Pause die Arbeit aufnehmen und schon gar nicht Überstunden leisten die nicht angekündigt waren.
19.11.2019 um 10:49 Uhr
Aus der Urteilsbegründung des BAG, Urteil vom 13. 10. 2009 - 9 AZR 139/08 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Ruhepausen iSd. Arbeitszeitrechts Unterbrechungen der Arbeitszeit von bestimmter Dauer, die der Erholung dienen. Es muss sich um im Voraus festliegende Unterbrechungen der Arbeitszeit handeln, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten hat. Er muss frei darüber entscheiden können, wo und wie er diese Zeit verbringen will. Entscheidendes Merkmal der Ruhepause ist, dass der Arbeitnehmer von jeder Arbeitsverpflichtung und auch von jeder Verpflichtung, sich zur Arbeit bereitzuhalten, freigestellt ist (BAG 17. Juli 2008 - 6 AZR 602/07 - Rn. 22, AP BMT-G-O § 4 Nr. 1; 29. Oktober 2002 - 1 AZR 603/01 - zu I 3 b aa der Gründe mwN, BAGE 103, 197).
Hier noch ein Urteil dazu könntest Du Deinen Vorgesetzten ja mal zum lesen geben ;-)
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