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Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Vorzeitiger Ausstieg aus Arbeitsvertrag möglich?

S
slingshot
Jan 2018 bearbeitet

Vorzeitiger Ausstieg aus Arbeitsvertrag möglich???

Frage: wir haben eine kollegin die sich seit einem jahr im erziehungsurlaub befindet und erst im juli 2007 zurück in den job kommt. jetzt hat sie jedoch eine anstellung zu deutlich besseren konditionen (geld und arbeitszeit) gefunden und würde diesen gern zum 1.1.07 antreten. ihr arbeitsvertrag bei uns sieht jedoch nur eine 3monatige kündigungsfrist zum quartalsende vor wobei eine kündigung zum 31.3. aufgrund der auftragslage grundsätzlich ausgeschlossen ist. also kommt aus heutiger sicht nur eine kündigung zum 31.6. 07 in frage. die geschäftsleitung will die kollegin nicht gehen lassen....wie können wir ihr helfen doch noch ihr glück im neuen job zu finden??

2.60301

Community-Antworten (1)

R
Rollie

24.10.2006 um 14:44 Uhr

Zum einen wäre zu prüfen, ob ggf. ein Tarifvertrag anwendbar wäre, der ggf. eine vorteilhaftere Kündigungsfrist vorsieht.

Wenn der Arbeitsvertrag greifen würde und dieser gewisse Fristen vorsieht, der nächste also beispielsweise der 31.03.2007 wäre, spielt es doch gar kein Rolle, wie die Auftragslage aussieht. Die Auftragslage kann ja kaum Anlaß sein, den Kündigungszeitraum um 3 Monate nach hinten legen zu müssen. Dieses Problem müßte der AG lösen, beispielsweise durch einen befristeten Vertrag oder Leiharbeiter.

Allerdings stellt sich die Frage, ob der neue AG bereit wäre, auf die neue Mitarbeiterin bis zu 01.04.2007 verzichten zu wollen.

Wenn die Geschäftsleitung die Kollegin nicht ziehen lassen will, soll sie ihren Willen doch dahin gehend bekunden, das man ihr ein Angebot unterbreitet, welches es der Kollegin schwer macht, wechseln zu wollen.

Die Mitarbeiterin könnte aber ggf. auch versuchen, mit dem AG einen Aufhebungsvertrag zu vereinbaren. Was sollte der AG für ein großes Interesse haben, an einer Mitarbeiterin festzuhalten, deren Kündigungsfrist noch während des Erziehungsurlaubs liegt.

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