Hinhaltetaktik der GF
Unsere GF hat sich mit der Zusammenarbeit des BR völlig zurückgezogen und sitzt Widersprüche, Beschwerden des BR aus. Die GF will herausfinden wie lange das der BR aushält. Die PV arbeitet für die GF und behindert die BR Arbeit. Letzte Taktik war, dass eine kaufm. Leiterin mit uns verhandeln will und sogar in Abwesenheit der GF eine Einstellung ohne Zusatz i.V. unterschrieben hat. (Procura??) Was kann man tun ???
Community-Antworten (2)
09.05.2008 um 15:34 Uhr
Hallo Mark01 grundsätzlich kann Euch da das BetrVG weiter helfen: §2 BetrVG, (1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer, BetrVG § 80 Allgemeine Aufgaben (2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; ......... Wenn das alles nichts hilft, dann müsst Ihr ein Einigungsstellen - Verfahren beschließen.
11.05.2008 um 23:42 Uhr
Hallo Mark.01, falls wirklich gar nichts mehr geht, gibt es da noch den schönen § 23 Abs.3 des BetrVG, welcher folgendes besagt:
- 1Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. 2Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. 3Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. 4Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. 5Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.
Damit haben wir,durch meine Initiative,unsere Werksleitung in ein ausgesetztes schwebendes Verfahren gedrängt, weil mir der Werksleiter nach wiederholter schriftlicher und mündlicher Sachlagendarstellung die Unwahrheit sagte und wir ihm dies auch beweisen konnten.
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