Erstellt am 09.05.2008 um 07:42 Uhr von Werner
Moin aska,
nach ständiger Rechtsprechung des BAG (z.B. BAG, 06.11.1973 - 1 ABR 26/73) hat der Arbeitgeber die erforderlichen Kosten (Fortzahlung von Lohn oder Gehalt, die Fahrtkosten, die Kosten für Übernachtung und Verpflegung und Teilnahmegebühren) von Schulungsveranstaltungen für den Betriebsrat zu tragen.
Erstellt am 09.05.2008 um 10:10 Uhr von packer
Moin Aska,
generell sagt das Gesetz sinngemäß, daß Du wegen und während Deiner BR-Tätigkeit keinen Vorteil/Nachteil vor einem anderen Arbeitnehmer haben darfst. Ergo rechnest Du das Seminar ganz normal über deine Wochenstunden ab und arbeitest so, wie du geplant wurdest. Solltest Du in dieser Zeit zufälligerweise mal länger als normal geplant sein (kommt z.B. vor wenn man für einen Kollegen einspringt) dann hast Du hier auch Anspruch auf die erhöhte AZ die Du ja ohne Seminar geleistet hättest.
Die Gleichstellung betrifft auch die Fahrtzeit. Bei Selbstfahrern (PKW) ist die Anreise meistens Arbeitszeit. Bei Bahnfahrern oder Beifahrern die Außerhalb ihrer geplanten oder "normalen" Arbeitszeit fahren, entfällt dieser Anspruch meistens. Ausnahme für beide Fälle ist, wenn so etwas per TV oder Dienstreisenregelung oder BV geregelt ist. Hier geht die Rechtssprechung auch von dem Grundsatz der Gleichbehandlung aus. Steht im TV z.b. , daß der AG für Fahrten ausserhalb der Arbeit einen Anteil von z.B. 40% übernimmt, dann steht Dir das als BR natürlich auch zu...
Erstellt am 09.05.2008 um 10:16 Uhr von packer
Nachtrag:
Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat ein Betriebsratsmitglied zum
Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen
außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, Anspruch auf einen
entsprechenden Freizeitausgleich. Dieser Anspruch umfasst auch
Wege-, Fahrt- und Reisezeiten, soweit sie mit der Durchführung der
Betriebsratstätigkeit in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang
stehen.
Für die Bewertung von Reisezeiten, die ein Betriebsratsmitglied bei
Betriebsratstätigkeiten aufwendet, kommt es auf die im Betrieb des
Arbeitgebers geltenden tarifvertraglichen oder betrieblichen Regelungen
über die Durchführung von Dienstreisen an. Das folgt aus
dem Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot gegenüber Betriebsratsmitgliedern
gemäß § 78 Satz 2 BetrVG.
Findet auf das Arbeitsverhältnis des Betriebsratsmitglieds der Tarifvertrag
für die Angestellten der Deutschen Reichsbahn (AnTV-DR)
Anwendung, tilgt für die Durchführung von Dienstreisen die allgemeine
Regelung in § 10 Abs. 8 Nr. 4 AnTV-DR. Danach ist nur die Zeit
der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort,
mindestens aber die dienstplanmäßige Arbeitszeit zu berücksichtigen.
Ein Betriebsratsmitglied muss, um einen Anspruch auf Freizeitausgleich
geltend zu machen, diesen Freizeitausgleich vom Arbeitgeber
verlangen. Die bloße Anzeige über die während der Freizeit geleistete
Betriebsratstätigkeit genügt dazu nicht.
BAG 16.4.2003 – 7 AZR 423/01