Erstellt am 08.05.2008 um 11:48 Uhr von Werner
Moin Endlich,
§ 67 Abs. 2 BetrVG:
Das Stimmrecht der Jugend- und Auszubildendenvertreter besteht, "soweit die zu fassenden Beschlüsse des Betriebsrats überwiegend die in § 60 Abs. 1 BetrVG genannten Arbeitnehmer betreffen". Die Jugend- und Auszubildendenvertretung sollte in ihren Anträgen darlegen, dass die Beschlüsse des Betriebsrats Belange der Jugendlichen und Auszubildenden berühren. Der Betriebsrat muss diese Bestimmung nicht eng auslegen. Die "überwiegende Betroffenheit" ist nicht nur eine zahlenmäßige, sondern auch eine qualitative Betroffenheit.
Erstellt am 08.05.2008 um 11:51 Uhr von pit47
Hallo Endlich,
ähhhh??????
Verstehe ich nicht!!!!!!!!!!!!!!!!!
Erstellt am 08.05.2008 um 12:53 Uhr von Petrus
@Werner: in §67(2) steht aber _die_ Vertreter, das ist was anderes als _der_ Vertreter aus Abs. 1 Satz 1...
@Endlich: Wie jetzt - Vollmitglied?
Bitte mal die Kommentierung zu § 67 zu Rate ziehen...
Erstellt am 08.05.2008 um 15:01 Uhr von Werner
@Petrus,
1er JAV!!!!!!!!!!!!!!!;-)
Erstellt am 08.05.2008 um 17:21 Uhr von Petrus
@werner:
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil...
Die Frage bleibt natürlich, was Ehrlich mit "Vollmitglied" meint...
Erstellt am 09.05.2008 um 04:42 Uhr von Kater Carlo
@ Endlich
Was meinst Du mit Vollmitglied?
Wenn Ihr keine Ersatzmitglieder mehr habt, könnt Ihr nicht einfach die JAV zum Betriebsratsmitglied machen.
BRM´s werden gewählt nicht bestimmt.
Wenn Die JAV gleichzeitig Ersatzmitglied des BR ist und nachrückt erlischt automatisch das Amt der JAV, da eine Doppelmitgliedschaft nicht möglich ist vgl. BetrVG §61 Kommentierung DKK RN 16.
Wenn Du aber meinst das die JAV "nur" als JAV an Euren Sitzungen teilnimmt, dann hat sie nur Stimmrecht in allen Fragen die speziell Jugend und Auszubildende betrifft siehe §67 (2) BetrVG
§ 67 Teilnahme an Betriebsratssitzungen
(1) 1Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann zu allen Betriebsratssitzungen einen Vertreter entsenden. 2Werden Angelegenheiten behandelt, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen, so hat zu diesen Tagesordnungspunkten die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Teilnahmerecht.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertreter haben Stimmrecht, soweit die zu fassenden Beschlüsse des Betriebsrats überwiegend die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen.
(3) 1Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann beim Betriebsrat beantragen, Angelegenheiten, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen und über die sie beraten hat, auf die nächste Tagesordnung zu setzen. 2Der Betriebsrat soll Angelegenheiten, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen, der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Beratung zuleiten