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Befristung soll weiterlaufen - mit veränderter Stundenzahl?

B
Berthold
Jan 2018 bearbeitet

Hallo forum

bei einem MA läuft die befristung ab. Als nächster schritt müsste er fest eingestellt werden. Dieser MA wurde mit täglich 5 Std. befristet eingestellt. Nun kam der AG und teilte uns mit, dass eine weitere befristung mit 6 Std. täglich möglich ist.

Stimmt das? Wenn ja wo kann man das nachlesen?

Danke für die Hilfe!!!

Gruß Berthold

4.67206

Community-Antworten (6)

W
w-j-l

06.05.2008 um 17:25 Uhr

Befristungen mit Sachgrund nach Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sind im Prinzip unendlich lange möglich. Die Frage ist dann, ab die Befristungen wirksam sind, d.h. ob die Sachgründe hinreichend sind, eine Befristung zu begründen. Das kann ich Dir aber per Ferndiagnose ohne weitere Hintergründe nicht beantworten.

Im Wissenschaftsbereich ist es nach WissZeitVG sogar noch schlimmer.

B
Berthold

06.05.2008 um 17:30 Uhr

@sternburg

wie ich ja schon schrieb, als nächstes müsste der AN fest eingestellt werden, weil die gesetzliche regelung erschöpft ist.

Nun meint ja der AG er könnte diesen MA nochmal 2 Jahre befristen mit geänderter stundenzahl (bisher 5std. tägl. - jetzt 6std. tägl.)

Ein sachgrund wurde nicht genannt.

Gruß Berthold

W
w-j-l

06.05.2008 um 17:50 Uhr

Na dann soll er ihn doch befristet einstellen. Als nächstes müßte dann der AN eine Entfristungsklage durchführen.

Wenn die Befristung wegen fehlendem Sachgrund festgestellt wird, dann hat der AN automatisch einen unbefristeten Vertrag.

P
Petrus

06.05.2008 um 17:54 Uhr

siehe §14 (2) + (2a) TzBfG, sowie §14 (3), soweit der EuGH das nicht gekippt hat. Da sind alle Ausnahmetatbestände bei den sachgrundlosen Befristungen genannt. Ggf. steht also was im TV.

W
w-j-l

06.05.2008 um 18:04 Uhr

Petrus, das zieht nicht.

Wenn Du Bertholds Frage noch mal genau liest, dann wirst Du das sicher auch feststellen.

Wenn der AG wesentliche Vertragsbestandteile ändert, dann ist das keine Verlängerung mehr im Sinne § 14 (2, 2a) TzBfG. Damit ist eine Befristung nur noch mit Sachgrund möglich.

P
Petrus

06.05.2008 um 18:26 Uhr

OK, so dösbaddelig, wie sich der ArbGeb anstellt, hat wjl wohl recht. Wenn der ArbGeb eine "Verlängerung" vorlegt, in der die Anzahl der Wochenstunden "gleich mit" geändert wird, liegt -wie wjl schrieb- eine Änderung wesentlicher Vertragsbestandteile vor; und damit ist das keine Verlängerung, sondern ein neuer Vertrag. Dann gilt aber fogender Satz aus §14 (2) TzBfG: "2Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat." Damit hat der MA fast automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (§§16+17 TzBfG) - Glückwunsch!

Mehr als 3 Verlängerungen wären -bei sonst unveränderten Vertragsbedingungen- bei entsprechender Regelung im TV möglich.

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