Erstellt am 06.05.2008 um 15:25 Uhr von w-j-l
Befristungen mit Sachgrund nach Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sind im Prinzip unendlich lange möglich. Die Frage ist dann, ab die Befristungen wirksam sind, d.h. ob die Sachgründe hinreichend sind, eine Befristung zu begründen.
Das kann ich Dir aber per Ferndiagnose ohne weitere Hintergründe nicht beantworten.
Im Wissenschaftsbereich ist es nach WissZeitVG sogar noch schlimmer.
Erstellt am 06.05.2008 um 15:30 Uhr von Berthold
@sternburg
wie ich ja schon schrieb, als nächstes müsste der AN fest eingestellt werden, weil die gesetzliche regelung erschöpft ist.
Nun meint ja der AG er könnte diesen MA nochmal 2 Jahre befristen mit geänderter stundenzahl (bisher 5std. tägl. - jetzt 6std. tägl.)
Ein sachgrund wurde nicht genannt.
Gruß
Berthold
Erstellt am 06.05.2008 um 15:50 Uhr von w-j-l
Na dann soll er ihn doch befristet einstellen. Als nächstes müßte dann der AN eine Entfristungsklage durchführen.
Wenn die Befristung wegen fehlendem Sachgrund festgestellt wird, dann hat der AN automatisch einen unbefristeten Vertrag.
Erstellt am 06.05.2008 um 15:54 Uhr von Petrus
siehe §14 (2) + (2a) TzBfG, sowie §14 (3), soweit der EuGH das nicht gekippt hat. Da sind alle Ausnahmetatbestände bei den sachgrundlosen Befristungen genannt.
Ggf. steht also was im TV.
Erstellt am 06.05.2008 um 16:04 Uhr von w-j-l
Petrus, das zieht nicht.
Wenn Du Bertholds Frage noch mal genau liest, dann wirst Du das sicher auch feststellen.
Wenn der AG wesentliche Vertragsbestandteile ändert, dann ist das keine Verlängerung mehr im Sinne § 14 (2, 2a) TzBfG. Damit ist eine Befristung nur noch mit Sachgrund möglich.
Erstellt am 06.05.2008 um 16:26 Uhr von Petrus
OK, so dösbaddelig, wie sich der ArbGeb anstellt, hat wjl wohl recht.
Wenn der ArbGeb eine "Verlängerung" vorlegt, in der die Anzahl der Wochenstunden "gleich mit" geändert wird, liegt -wie wjl schrieb- eine Änderung wesentlicher Vertragsbestandteile vor; und damit ist das keine Verlängerung, sondern ein neuer Vertrag. Dann gilt aber fogender Satz aus §14 (2) TzBfG: "2Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat."
Damit hat der MA fast automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (§§16+17 TzBfG) - Glückwunsch!
Mehr als 3 Verlängerungen wären -bei sonst unveränderten Vertragsbedingungen- bei entsprechender Regelung im TV möglich.