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AG hat keine Möglichkeit der Wiedereingliederung! Wie gehts weiter?

M
melanieb
Jan 2018 bearbeitet

hallo zusammen, vielleicht kann mir ja jemand helfen. danke schon mal.

also, ich befinde mich auf reha (psychosomatisch), und soll gleich in eine wiedereingliederung gesteckt werden. mein arbeitgeber möchte jedoch keine wiedereingliederung durchführen.

wie geht es dann mit mir weiter? wie wird so was geregelt? mein ag hat wirklich keine möglichkeit der wiedereingliederung, da ich ja wieder neu angelernt werden muß. und dazu fehlt ihm zur zeit das personal. er möchte lieber, dass ich richtig gesund zurückkehre. das wäre mir auch lieber.

PS: wir haben keinen betriebsrat etc.! und ich bin neu bei der firma. probezeit grad mal vorüber. danke franz

5.07501

Community-Antworten (1)

C
carrie

05.05.2008 um 10:08 Uhr

Nach längerer Arbeitsunfähigkeit ist es oft sinnvoll, daß der Arbeitnehmer behutsam und stufenweise in das Erwerbsleben wieder eingegliedert wird.

Der § 74 SGB V bestimmt hierzu, daß der behandelnde Arzt auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vermerken soll, ab wann und in welchem Umfang der arbeitsunfähige Arbeitnehmer seine bisherige Tätigkeit wieder teilweise verrichten kann. Der Arbeitnehmer soll sich auf diesem Wiedereingliederungsplan dahin erklären, daß er mit dem ärztlichen Vorschlag einverstanden ist.

Auch der Arbeitgeber soll sich hierzu schriftlich äußern. Er hat die Wahl, ob er mit dem Wiedereingliederungsplan einverstanden ist, nur unter bestimmten Voraussetzungen einverstanden ist oder diesen gänzlich ablehnt. Der Arbeitgeber kann zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme jedenfalls nicht gezwungen werden. Wenn beide Arbeitsvertragsparteien einverstanden sind, schließen sie über die stufenweise Wiedereingliederung einen Vertrag eigener Art im Sinne des § 305 BGB. Gegenstand dieses Vertrages ist nicht der ursprüngliche Arbeitsvertrag, sondern einzig und allein die berufliche Rehabilitation des Arbeitnehmers. Es erfolgt kein Austauschverhältnis von Arbeitsleistung und Entgelt. Die Hauptleistungspflichten aus dem ursprünglichen Arbeitsverhältnis ruhen jetzt. Der Arbeitgeber schuldet nur bei ausdrücklicher Vereinbarung eine Vergütung, obwohl dies üblich ist. (Der Arbeitnehmer erhält weiterhin von seiner Krankenkasse Krankengeld.) Andererseits ist der Arbeitnehmer nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet. Er kann die Wiedereingliederung jederzeit abbrechen, wenn er sich den Anforderungen nicht gewachsen fühlt. Der Arbeitgeber wiederum ist berechtigt, sich bei Vorliegen unerwarteter Schwierigkeiten seinerseits von der Wiedereingliederung zu lösen.

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