Freistellung nach §38 oder §37
Hallo Ihr im Forum, wir hätten da mal eine Frage: kann nach §38 BetrVG ein zweites BR-Mitglied (11 köpfiges Gremium) per Beschluß oder evtl. Einigungsstelle, bei Ablehnung der GL, vollständig freigestellt werden, oder muß dieses nach §37 immer wieder per Beschluß freigestellt werden. Im Übrigen finden wir dieses Forum informativ und kompetent. Danke für Rückmeldungen
Community-Antworten (5)
04.05.2008 um 19:40 Uhr
http://www2.igmetall.de/homepages/recklinghausen/file_uploads/7270.pdf
Vielleicht hilft dir das weiter!
04.05.2008 um 20:04 Uhr
@bolle ......kann nach §38 BetrVG ein zweites BR-Mitglied (11 köpfiges Gremium) per Beschluß oder evtl. Einigungsstelle, ..... nach §§ 38 BetrVG stehen euch 2 Freistellungen zu, ergo ........
04.05.2008 um 21:59 Uhr
@Freibeuter, dann müssten aber über 500 Kollegen bei "bolle" sein.........
04.05.2008 um 22:02 Uhr
"nach §§ 38 BetrVG stehen euch 2 Freistellungen zu, ergo ........"
Komisch, im § 38 BetrVG steht nicht, dass ein 11köpfiger BR Anspruch auf zwei Freistellungen hat ...
05.05.2008 um 00:20 Uhr
Ahoi, Mona-Lisa 401 – 700 Wahlberechtigte⇨11BR logo .-)) Nach der Neuregelung des (BetrVG 2001), ....... ist die Zahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder 501 – 900A Arbeitnehmer;2BRM korrekt!
@Nuss, .....Komisch, im § 38 BetrVG steht nicht, dass ein 11köpfiger BR Anspruch auf zwei Freistellungen hat .....das sagte ich auch nicht! Sondern dass sie den §§38 BetrVG, zum Einsatz bringen sollen. Aber nett, dass du bei der Beantwortung von @ bolle, so überaus hilfreich mitgewirkt hast!
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