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betriebliche übung bei Schichtarbeit - MBR des BR

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fred10
Jan 2018 bearbeitet

laut tvöd und arbeitsverträgen haben wir wechselschichtdienst, eine 6tagewoche und doppeldienste. tatsächlich arbeiten wir seit vielen jahren im wechseldienst, allerdings nur an 5 tagen und ohne doppeldienste. jetzt möchte die betriebsleitung nach über 20 jahren zur 6tagewoche zurück. damit sind die mitarbeiter nicht einverstanden, handelt es sich bei uns um eine betriebliche übung und können wir das ansinnen der betriebsleitung abwenden?

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Community-Antworten (4)

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carrie

05.05.2008 um 10:25 Uhr

I. Voraussetzungen einer betrieblichen Übung Unter einer betrieblichen Übung ist bekanntlich die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung und eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Rechtlich wird dieses Verhalten des Arbeitgebers als Vertragsangebot angesehen, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen werden kann (vgl. § 151 BGB). Damit erwachsen aus diesem gleichförmigen Verhalten des Arbeitgebers vertragliche Ansprüche der Arbeitnehmer auf die üblich gewordenen Leistungen. Nach der Rechtsprechung des BAG ist eine solche betriebliche Übung grundsätzlich für jeden Gegenstand vorstellbar, der arbeitsvertraglich in einer so allgemeinen Form geregelt werden kann. Dabei ist entscheidend für die Entstehung eines Anspruchs nicht der Verpflichtungswille des Arbeitgebers, sondern vielmehr, wie der Erklärungsempfänger (der Arbeitnehmer) die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände verstehen musste und durfte. Gewährt bspw. ein Arbeitgeber ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung jedes Jahr ein Weihnachtsgeld in Höhe von 80 % des Bruttomonatslohns und wird diese Zusatzleistung mindestens drei Jahre lang vorbehaltlos ausgezahlt, ist auch für die Zukunft ein entsprechender vertraglicher Anspruch des Arbeitnehmers entstanden. Selbst wenn also der Arbeitgeber sich im vierten Jahr entschließen sollte, die Zahlung nicht mehr zu gewähren, hätte der Arbeitnehmer dennoch einen einklagbaren Anspruch erworben. Praxishinweis: Die betriebliche Übung entsteht anhand objektiver Kriterien. Auf den subjektiven Willen des Arbeitgebers, eine bestimmte Leistung nur für einen bestimmten Zeitraum zu gewähren, kommt es letztlich nicht an, wenn dies nicht auch nach außen deutlich erkennbar wird.

  1. Ein - gesetzliches oder gewillkürtes - konstitutives Schriftformerfordernis für Vertragsänderungen oder -ergänzungen verhindert auch das Entstehen einer betrieblichen Übung.
  2. Ein gewillkürtes Schriftformerfordernis kann zwar auch durch eine betriebliche Übung formlos abbedungen werden. Ein dahingehender objektiver Erklärungswert der Betriebsübung ist jedoch nicht anzunehmen, wenn es gerade Sinn des Schriftformerfordernisses war, auch das Entstehen abweichender betrieblicher Übungen zu verhindern. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der einschlägige Tarifvertrag ein konstitutives Schriftformerfordernis vorsieht und das einzelvertraglich vereinbarte Schriftformerfordernis auch den Sinn hatte, eine unterschiedliche Rechtsstellung der tarifgebundenen und der nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer zu verhindern.

Ich hoffe das hilft ein bißchen!

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fred10

07.05.2008 um 19:20 Uhr

vielen dank für die ausführliche antwort. ich suche auch nach gerichtsurteilen und kommentaren, bei denen es um die arbeitszeit geht im zusammenhang mit einer betrieblichen übung. ich freue mich auf die nächste antwort.

K
Kölner

08.05.2008 um 09:29 Uhr

@fred10 BAG-Urteil vom 29. September 2004 - 5 AZR 559/03 könnte helfen...

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fred10

09.05.2008 um 18:49 Uhr

vielen dank für den hinweis. ich suche immer noch nach einem urteil in dem festgestellt wird, dass ein jahrelanger arbeitsrhytmus im öffentlichen dienst eine betriebliche übung ist. auf die nächste antwort bin ich gespannt

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