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Rufdienst - Komunikationsmittelbereitstellung durch AG?

AF
alter Fritz
Jan 2018 bearbeitet

Hallo alle zusammen. Wir haben für unsere Abteilung (OP) nach Ende der regulären ArbZ ein Team im Rufdienst. Ebenso an den WE. Bis jetzt waren wir immer mit einem Cityruf ausgerüstet. Wie es heutzutage üblich ist, sind alle MA unserer AbT im Besitz eines Mobiltelefons. Seit einigen Tagen ist einer der Citypieper defekt. Nun ist eine Dissussion entbrannt, ob man sich ein privates Handy zulegen muß. Ist der AG verpflichtet, dem RD einen Funksignalempfänger oder ein Handy zur Verfügung zustellen? Wenn ja oder nein: habt ihr da eine rechtliche Grundlage, ein Urteil etc. für mich? Danke für eure Hilfe.

MfG

6.69204

Community-Antworten (4)

W
wölfchen

30.04.2008 um 00:16 Uhr

. . . ich schätze mal, da brauchst Du kein Urteil, denn wer will denn was von wem? Und derjenige, der was will, wird schon dafür sorgen, dass ich Bescheid weiß, oder? Ich habe eben kein Handy o.ä. und bin somit nicht erreichbar - nur, wenn der AG mir was zur Verfügung stellt . . . .

N
nicoline

30.04.2008 um 01:06 Uhr

@ alter Fritz ich gehe jetzt mal davon aus, dass bei Euch der TVöD angewendet wird:

§ 6 Abs. 5 TVöD Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.

§ 7 Abs. 4 TVöD Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen.

Bedeutet, nach dem TV seid ihr vepflichtet, Rufbereitschaft zu leisten und während der Rufbereitschaft habt ihr dem AG anzuzeigen_, wo ihr Euch aufhaltet.

Die Anzeige des Aufenthaltsortes kann u.U. entfallen, wenn der Arbeitnehmer durch ein Mobiltelefon u.Ä. erreichbar ist und sein Aufenthaltsort nicht zu einer Verzögerung der Arbeitsaufnahme führt. Quelle: www.juraforum.de/lexikon/Rufbereitschaft.

Aus meiner Sicht, sagt der Tarif, dass der Beschäftigte sich zunächst mal an einem Ort aufzuhalten und diesen anzuzeigen hat, an dem er erreichbar ist, dieser Ort kann während der Rufbereitschaft auch wechseln, er muß nur angezeigt werden. Wenn der AG euch einen City Pieper zur Verfügung stellt, ist das ein Entgegenkommen und macht euch beweglicher, verpflichtet ist er dazu, nach meiner Ansicht , nicht.

AF
alter Fritz

30.04.2008 um 09:20 Uhr

@ nicoline Hallo und guten Morgen,

unser Haus unterliegt nicht dem TVöD. Wir haben einen Haustarifvertrag und eine hauseigene Arbeitsordnung. Hier ist zu diesem Thema nichts geregelt. Der Rufdienst wird meiner Meinung nach sehr "Stiefkindlich" behandelt. Deshalb sind wir uns in unserem Gremium auch nicht sicher, wie wir mit evtl. Forderungen dem AG gegenübertreten können.

MfG

N
nicoline

30.04.2008 um 10:03 Uhr

@alter Fritz schade auch! Wie ist es denn bei den Ärzten geregelt, oder trifft die das gleiche Dilemma? Vielleicht könnt ihr mit Hilfe des ArbZG den AG an den Verhandlungstisch für eine BV bzw. einen TV zwingen.

§ 5 Ruhezeit (1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. (2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird. (3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.

Zunächst genau kontrollieren, ob Abs. 3 eingehalten wird. Aufzeichnungen anfordern! Da die während der Rufbereitschaft gearbeiteten Stunden zur Arbeitszeit gehören, auch auf die Höchstarbeitszeit von 48 Std. achten.

§ 7 Abweichende Regelungen

(2) Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ferner zugelassen werden,

1.abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeiten bei Rufbereitschaft den Besonderheiten dieses Dienstes anzupassen,
insbesondere Kürzungen der Ruhezeit infolge von Inanspruchnahmen während dieses Dienstes zu anderen Zeiten auszugleichen,

Auch darauf achten, ob die Kollegen über das AZ Ende hinaus in die Rufbereitschaft hinein arbeiten, dass sind nämlich nach einem Urteil des BAG Überstunden. Kann das Aktenzeichen jetzt aber nicht nennen, weil ich diese Woche nicht im Betrieb bin.

MfG

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