Erstellt am 28.04.2008 um 16:26 Uhr von Efaienaerbeer
Wenn es eine wesentliche Änderung der Arbeitsumstände ist, dann ist es eine Versetzung und ihr seit gem. § 99 BetrVG zu beteiligen. Da könnt ihr dann auch asuführen, dass die AN benachteiligt werden. Was in ihren Arbeitsverträgen steht ist für die Frage der Beteiligung nach § 99 egal. Das Kollektivrecht ist ja gerade oft der einzige Schutz der Leute, denn im Arbeitsvertrag unterschreiben doch fast alle, dass sie jede zumutbare Änderung der Tätigkeit hinnehmen müssen.
Erstellt am 28.04.2008 um 16:54 Uhr von Konrad
Hallo Marvin,
der Fall ist als grenzwertig zu betrachten ob MB besteht oder nicht. Es ist nicht gleichgültig was im Arbeitsvertrag oder in der Arbeitsplatzbeschreibung steht!
Rechtlich kann der AG sich sehr wohl auf sein entsprechendes Direktionsrecht im Rahmen dieser schriftlichen beiderseitigen Abmachungen berufen.
Der entscheidende Ansatzpunkt für MB ergibt sich auf belegbare „erhebliche Benachteiligung“ bei Provision, Einkommen, und Aufgabenstellung, wenn die vertragliche Abmachung einseitig vom AG überschritten werden sollte.
Erstellt am 28.04.2008 um 21:56 Uhr von DonJohnson
Sehe ich das falsch oder habe da was falsch verstanden? Wenn doch Kollegen die Arbeiten von denen übernehmen, ist das dich eh eine Versetzung nach 99 und damit unterliegt es der Zustimmung des Gremiums. Da andere MA dadurch Nachteile haben, oder solche entstehen könnten, ist denke ich logisch - immerhin setzt es sie der Gefahr aus, vielleicht deren Arbeitsplatz irgendwann zu verlieren. Wer weiß schon warum sich die Situationen so extrem ändern... Das sehe ich also eindeutig als einen 99er. Was im AV steht ist erst mal unabhängig davon zu sehen. Die Situation der Kollegen ändert sich grundlegend, also 99! Und ich finde echt: Punkt aus Feierabend! Wo kommen wir denn dahin wenn wir das als Direktionsrecht des AG sehen? Hallo? Den Ansatzpunkt verstehe ich gar nicht!