Beendigung des Ausbildungsverhältnisses der JAV-Vorsitzenden im Öffentlichen Dienst - Chance dort zu bleiben?
Ich bin Vorsitzende der JAV im öffentlichen Dienst. Würde gerne wissen, wie das nach meiner Ausbildung ist. Steht es mir zu übernommen zu werden? Mich bringt das alles ein wenig durcheinander, weil jeder etwas anderes behauptet. Freu mich auf ne Antwort.
Community-Antworten (4)
28.04.2008 um 17:47 Uhr
BetrVG § 60 ff. Auch nach der Ausbildung kann man, so man das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, JAV sein. Wenn der Arbeitgeber eine Übernahme nach der Ausbildung nicht vorsieht, so hat er dies dem Azubi 3 Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich mitzuteilen. Verlangt ein Azubi (JAV) innerhalb der letzten 3 Monate vor Beendigung der Ausbildung schriftlich die Weiterbeschäftigung, so gilt im Anschluss an die Ausbildung ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet (§ 78a BetrVG).
28.04.2008 um 17:58 Uhr
Also hängt es wirklich nur von diesen drei Monaten ab... Vergisst meine Ausbilderin also mir schriftlich das mitzuteilen, kann ich auf eine Weiterbeschäftigung bestehen?!
28.04.2008 um 18:14 Uhr
@Schakki
du musst die unbefristete Übernahme nach Maßgabe des § 78 a BetrVG verlangen!
Strategische Verfahrensweise, hier einige Infos, wenn du magst...
29.04.2008 um 10:24 Uhr
Hallo,
hier ein schöner Link :
http://www.jav.info/JAV-Arbeit/BPersVG/Rechte_und_Pflichten
Übrigends gilt hier das BPersVG und nicht das BetrVG
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