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Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Wichtige Fragen zur JAV-Mitglieder-Übernahme

S
Sephiroth
Jan 2018 bearbeitet

Halli Hallo liebe JAV und Betriebsratsexperten =)

Ich hätte an dieser Stelle auch eine Frage, unzwar...

...ist mir aus den anderen Beiträgen deutlich geworden, dass JAV-Mitglieder übernommen werden müssen, wenn der Antrag darauf gemacht wird 3 Monate vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. Nun meine Fragen:

  1. 3 Monate vor welchem Datum, entweder vor erfolgreicher Beendigung der mündlichen und schriftlichen Prüfung oder vor 3 monate vor vertraglich vereinbartem Ausbildungsende im Ausbildungsvertrag?

  2. Gibt es spezielle Möglichkeiten mit denen der Arbeitgeber trotzdem den Übernahmeantrag ablehnen kann oder MUSS er wirklich das JAV-Mitglied einstellen

  3. Ich weiß, dass bei uns bereits ein Azubi definitiv übernommen wird, also kann der AG doch schon mal nicht behaupten, dass keine Arbeit vorhanden ist oder?

  4. Wenn der AG sich aufgrund des Übernahmeantrags letztendlich doch für eine Übernahme entschließt, muss er mich dann in eine der Ausbildung entsprechenden Abteilung einsetzten oder kann er mich auch zum Fußbodenwischen einstellen? ^^

  5. Wenn der Übernahmeantrag persönlich im Personalbüro abgegeben wird, hat man doch am Ende keinen Beweis dafür, dass der tatsächlich abgegeben wurde, wenn der AG das verleugnet oder sollte man den Übernahmeantrag vllt. per Einschreiben zum AG schicken?

  6. Wo gibt es spezielle Vordrucke für so einen Übernahmeantrag?

  7. Wann sollte so ein Übernahmeantrag gestellt?

Ich weiß viele Fragen und ich hoffe auf viele Antworten =D

Vielen Dank und eine schönen Mittwoch wünsche ich allen^^

6.45005

Community-Antworten (5)

P
pit47

06.12.2006 um 09:25 Uhr

Hallo Sephiroth, hier der Wortlaut des Gesetzes für Deine Probleme: § 78a Schutz Auszubildender in besonderen Fällen (1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats ist, nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen. (2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Auf dieses Arbeitsverhältnis ist insbesondere § 37 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats endet. (4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht beantragen, 1. festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach Absatz 2 oder 3 nicht begründet wird, oder 2. das bereits nach Absatz 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht sind der Betriebsrat, die Bordvertretung, der Seebetriebsrat, bei Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese Beteiligte. (5) Die Absätze 2 bis 4 finden unabhängig davon Anwendung, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.

Bitte Abs. 2 genau lesen, der Antrag muß INNERHALB der letzten drei Monate gestellt werden, sonst ist der AG nicht daran gebunden.

F
Fayence

06.12.2006 um 09:46 Uhr

pit47, der Wortlaut des §78a BetrVG scheint Sephiroth doch bekannt zu sein! :-)

Sephiroth, eine Antragsvorlage sowie weitere Antworten auf Deine Fragen findest Du z.B. hier: http://www.verdi-bayern-fb09.de/jav/uebernahme.htm oder hier: http://www.jav.info/JAV-Arbeit/Rechte_und_Pflichten

Das Ausbildungsverhältnis endet gem. §21 BBiG. Dort nachsehen, was für Dich zutrifft.

Wenn der andere Azubi nicht JAV Mitglied ist, wird es dem AG in der Tat schwerfallen, Deinen Antrag abzulehnen.

P
pit47

06.12.2006 um 10:20 Uhr

Fayence, der genaue Wortlaut schien nicht bekannt zu sein, da Sephiroth schrieb, den Antrag 3 Monate vor dem Ende der Ausbildung zu stellen. Es ist aber wichtig, dass der Antrag innerhalb der 3 Monate gestellt wird.

S
Sephiroth

07.12.2006 um 02:56 Uhr

Vielen Dank schonmal für die Antworten von euch =)

Dennoch sind mir Frage 4 und 5 noch nicht ganz gelöst ^^

F
Fayence

07.12.2006 um 09:35 Uhr

Sephiroth,

wer lesen kann ist im Vorteil! :-)

"Wird das JAV-Mitglied übernommen, so hat er/sie keinen Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz. Dieser muss aber im selben Betrieb liegen, in dessen JAV der/die Betroffene tätig war oder ist. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber das JAV-Mitglied im erlernten Beruf und in gleichwertiger Position weiterbeschäftigen. Ausnahmen sind nur möglich, wenn die Übernahme unter diesen Bedingungen objektiv nicht möglich ist. Die Beweispflicht liegt in einem solchen Fall beim Arbeitgeber."

Es sollen auch schon Einschreiben auf dem Postweg verloren gegangen zu sein. Bezieh Euren BR ein und/oder lass Dir die Abgabe Deines Antrags quittieren, z.B. per Kopie.

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