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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Wann muss der BR seine Arbeit vorher ankündigen?

A
Angiuli
Jan 2018 bearbeitet

Ich wurde als BR-Mitglied von einem Kollegen, der einen Termin für ein Gespräch mit der Geschäftsführung hatte, dazugebeten. Da ich Teilzeitbeschäftigt bin, lag dieser Termin außerhalb meiner regulären Arbeitszeit. Wenige Tage nach diesem Gespräch erhielt ich ein Schreiben der GF, als Ermahnung, mit dem Inhalt, ich hätte ungenehmigt meine Arbeitszeit verändert, so dass es zu Überstunden gekommen ist. Ich sei verpflichtet Betriebsratarbeit immer vorher anzumelden, denn wenn ich bekanntgegeben hätte das ich zu diesem Termin dazugebeten worden bin, hätte die GF ihrerseits den Termin noch verlegen können, so dass der Termin dann während meiner Arbeitszeit hätte statttfinden können. Ich bin da völlig anderer Meinung. Ich denke das BR-Sitzungen vorher anzukünigen sind ist klar, jedoch bei Anwesenheit von Mitarbeitergesprächen bin ich nciht verpflichtet dies vorher anzukündigen. Das würde ja bedeuten, dass der AG stets informiert wäre, wer und wann an was teilnimmt. Leider habe ich zu diesem Thema nichts finden können. Kann mit hier vielleicht jemand behifllich sein. Entsprechene Urteile wären sehr hilfreich.

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Community-Antworten (4)

CS
Claas Scheibe

26.04.2008 um 18:55 Uhr

Hallo Angiuli

komme gerade ganz frisch von einem BR-Seminar "Einführung in das BetrVG" und habe folgendes mitgebracht: Der AG hat gegenüber dem AN ein Direktionsrecht, nicht aber gegenüber dem BR --> hier spricht man in "Augenhöhe" miteinander! Die BR-Tätigkeit hat Vorrang vor der Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten, § 37 II BetrVG (Mußvorschrift!), der BR muss sich für seine BR-Tätigkeit nur abmelden, eine Erlaubnis ist nicht erforderlich, der AG hat kein Recht auf Abmahnung wg. BR-Tätigkeit. § 78 BetrVG besagt, dass die Mitglieder des BR an der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden dürfen und wegen Ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden dürfen. Da es den AG nichts angeht, welchen BR der Mitarbeiter für sein Gespräch mit der GF mitbringen möchte, ist Dir diese "Mehrarbeit" zu vergüten, denn ein betriebsbedingter Grund liegt auch dann vor, wenn die BR-Arbeit außerhalb der perönlichen Arbeitszeit liegt, weil aufgrund unterschiedlicher Arbeitszeiten nicht auf alle Rücksicht genommen werden kann (Teilzeit/Schichtbetrieb) Hoffe, Dir damit ein wenig geholfen zu haben. Gruß Claas Scheibe

L
Lotte

26.04.2008 um 19:26 Uhr

Claas, es ist alles richtig was Du schreibst, ich fürchte nur, dass es hier nicht zutrifft.

Angiuli, bevor ein BRM während seiner AZ BR Arbeit macht, muss es sich beim Vorgesetzten abmelden und die vorraussichtlichr Dauer der BR Arbeit bekannt geben. Fällt BR Arbeit außerhalb der AZ an, so ist der Vorgesetzte m.E. auch zu informieren. Da die Erstattung der AZ nur in Frage kommt, wenn betriebsbedingte Gründe für die Erledigung der BR Arbeit außerhalb der persönlichen AZ eine Rolle spielen, hat das BRM sich zu bemühen, dieses zu vermeiden. In diesem Fall bekommt die GF doch sowieso mit, dass Du teilnimmst? Bei uns ist es die Regel, dass Gespräche verschoben werden, wenn das BRM des Vertrauens zum anvisierten Zeitpunkt verhindert ist/frei hat.

N
nicoline

26.04.2008 um 19:33 Uhr

@Angiuli nachfolgend ein Informationsblatt der IG Metall, auf welches ich hier im Forum aufmerksam gemacht wurde. Wir haben es für unseren Betrieb um den Punkt 6 und die letzten beiden Absätze (Quelle:komnet nrw, auch hier gefunden!) ergänzt, weil es zu dem Thema immer wieder Fragen gab. Bei uns hat es richtig gut geholfen!

Informationsblatt für Vorgesetzte von Betriebsratsmitgliedern

Sie haben in Ihrer Gruppe, Abteilung, Schicht usw. ein Mitglied des Betriebsrats. Herzlichen Glückwunsch, dass Sie Mitarbeiter/innen haben, die so viel Vertrauen in der Belegschaft Ihres Betriebs genießen, dass sie in den Betriebsrat gewählt wurden. Mit diesem Informationsblatt wollen wir für Sie zu einer möglichst reibungslosen Zusammenarbeit zwischen Ihnen und „Ihrem“ Betriebsrat beitragen.

Der Auftrag des Betriebsverfassungsgesetzes lautet: Arbeitgeber (und Sie als Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers somit auch) und Betriebsrat arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen für das Wohl der Arbeitnehmer/innen und des Betriebs.

Um eventuell bestehende Missverständnisse über die Position des Betriebsrates von vorneherein auszuschließen möchten wir Ihnen Auszüge aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes zur Kenntnis geben, in welchem es um die grundsätzlich unterschiedlichen Interessen (Interessengegensatz) von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite geht: „...Ohne diesen Interessengegensatz wären gesetzliche Regelungen über die Mitwirkung von Arbeitnehmerseite an Entscheidungen des Arbeitgebers gegenstandslos. Auch das Betriebsverfassungsgesetz setzt diesen Interessengegensatz voraus...Im Betrieb hat der Betriebsrat die Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft wahrzunehmen...Anstelle möglicher Konfrontation tritt zwar die Pflicht zur beiderseitigen Kooperation, dennoch bleibt der Betriebsrat Vertreter der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber. Er ist zu vertrauensvoller Zusammenarbeit, nicht aber dazu verpflichtet, die Interessen der Belegschaft zurückzustellen. Damit obliegt dem Betriebsrat eine „arbeitnehmerorientierte Tendenz“ der Interessenvertretung...“

Sie als Vorgesetzte/r eines BR-Mitglieds sind verpflichtet, „Ihrem“ Betriebsratsmitglied die ungestörte Ausübung seines Betriebsratsamtes zu ermöglichen. Wir haben deshalb im Folgenden für Sie die Rechte und Pflichten zusammengestellt, die ein BR-Mitglied gegenüber dem Arbeitgeber und Ihnen als persönlichem Vorgesetzten hat.

1.) Was geht vor: Betriebsratsarbeit oder berufliche Tätigkeit? Das Bundesarbeitsgericht regelt diese Frage ganz klar: Erst kommt die Arbeit für und im Betriebsrat und anschließend der Job. Jeder Betriebsrat hat deshalb einen Anspruch, von seinen beruflichen Verpflichtungen so entlastet / freigestellt zu werden, dass er/sie die Betriebsratsarbeit ordnungsgemäß erledigen kann. Für diese Entlastung müssen Sie sorgen!

2.) Wer entscheidet über den Umfang der Arbeit für den Betriebsrat? Eindeutige gesetzliche Regelung: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Eine „Genehmigung“ der Betriebsratsarbeit durch den Vorgesetzten, aber auch durch den Betriebsratsvorsitzenden, ist nicht vorgesehen. Würden Sie ein Betriebsratsmitglied (aber auch Jugend- und Auszubildendenvertreter oder Wahlvorstandsmitglied) an der Erfüllung seiner Aufgaben hindern, wäre dies sogar strafbar (Behinderung der betriebsverfassungsrechtlichen Organe wird im
Höchstfalle mit Gefängnis bestraft). Weiterhin sollten Sie beachten: Mitglieder des Betriebsrates dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden; dieses gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

3.) Wer entscheidet, wann ein Betriebsratsmitglied seine Aufgaben erledigt? Auch hier die eindeutige Antwort: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Allerdings: Das Betriebsratsmitglied ist angehalten, auf betriebliche Termine Rücksicht zu nehmen. Im Einzelfall ist die Dringlichkeit der Betriebsratsarbeit entscheidend.

4.) Kann das Betriebsratsmitglied den Arbeitsplatz ohne weiteres verlassen? Im Prinzip ja. Es muss sich allerdings so ab- und wieder zurückmelden, wie man das in Ihrem Betrieb allgemein tut, wenn ein Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz verlässt. Wenn es Schwierigkeiten gibt, vereinbaren Sie mit dem Betriebsratsmitglied, wie Ab- und Rückmeldung stattfinden sollen.

5.) Was gehört alles zur Betriebsratsarbeit? Der häufigste Irrtum ist, dass Betriebsratsarbeit nur die Teilnahme an den Betriebsratssitzungen bedeutet. Zur Betriebsratsarbeit gehören aber z.B. auch Teilnahme an Gesprächen mit dem Arbeitgeber, Teilnahme an Betriebsbesichtigungen, Aufsuchen von Arbeitnehmern an ihrem Arbeitsplatz, Teilnahme an Gesprächen mit Gewerbeaufsichtsamt, Berufsgenossenschaften, Gewerkschaften, Betriebsärzten oder sonstigen Institutionen, Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen des Betriebs, Teilnahme an Sitzungen von Arbeitsgruppen und Ausschüssen des Betriebsrats, Sprechstunden, Personalgespräche, Vorbereitung von Betriebsratssitzungen, Arbeit im Betriebsratsbüro, Lektüre von Gesetzen, Verordnungen und Fachzeitschriften, Beschaffung von Informationen für die Betriebsratsarbeit, z.B. im Internet, Besuch von Betriebsratsfortbildungen und Seminaren usw.

6.) Muss die Betriebsratsarbeit immer während der Arbeitszeit des Mitgliedes geleistet werden? Grundsätzlich ja. Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied allerdings Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

 Außerhalb der regulären Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit ist jedoch keine 
 Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, da es sich um ein Ehrenamt handelt. 
 Diese Zeiten sind daher bei der Ermittlung der geleisteten Arbeitszeit im Sinne des 
 ArbZG nicht zu berücksichtigen. 

 Das Arbeitszeitgesetz und das Betriebsverfassungsgesetz sehen allerdings nicht 
 vor, dass innerhalb der regulären Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit zu einer 
 Reduzierung der gemäß ArbZG zu berücksichtigenden Arbeitszeit führt.

Sie sehen: Die rechtlichen Vorgaben sind eindeutig.

Wir empfehlen Ihnen: Sehen Sie in „Ihrem Betriebsratsmitglied“ Ihren Partner, der wie Sie größtes Interesse am Wohl der Arbeitnehmer und Ihres - gemeinsamen - Betriebs hat.

A
Angiuli

27.04.2008 um 19:17 Uhr

Ich danke Euch für Eure Antworten. Es wird mir hoffentlich weiterhelfen. Besonders der Beitrag von nicoline ist sehr hilfreich.

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